Begründungserfordernis einer Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 321a ZPO nicht erfüllt. Eine bloße Wiederholung der Revisionsbegründung genügt nicht; es müssen konkrete Umstände dargetan werden, die ein Übergehen des Vortrags erkennen lassen.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Darlegungsanforderungen des § 321a ZPO nicht erfüllt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird.
Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge muss besondere, konkrete Umstände darlegen, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Revisionsbegründungen ohne Darlegung, in welcher Weise sie übergangen worden sein sollen, genügt den Darlegungsanforderungen des § 321a ZPO nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. September 2018, Az: V ZR 267/17, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. September 2017, Az: 12 U 70/17, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 O 304/16
Tenor
Die gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2018 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
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