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BGH·VIII ZR 72/22·09.05.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Nichtzulassung der Revision. Zentral war die Frage, ob der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Klägerin keine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darlegte; zudem wäre die Rüge in der Sache unbegründet gewesen.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Revisionsgericht substantiiert dargelegt wird.

2

Die bloße Wiederholung oder Vertiefung des bereits vorgetragenen Beschwerdevorbringens genügt nicht, vielmehr muss erkennbar sein, dass die Zurückweisung nur damit erklärt werden kann, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde.

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Die Anhörungsrüge kann nicht zum Zweck der Herbeiführung einer nachträglichen Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung eingesetzt werden; das bloße Unterlassen ausführlicher Entscheidungsgründe begründet für sich allein keine eigenständige Gehörsverletzung.

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Ist eine Beschwerdeerwiderung vorgelegen, hat der Rügeführer in der Anhörungsrüge darzulegen, weshalb sich die Zurückweisung auch unter Berücksichtigung der Gegenauffassung nur dadurch erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen übergangen wurde.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Mai 2023, Az: VIII ZR 72/22, Beschluss

vorgehend BGH, 21. Februar 2023, Az: VIII ZR 72/22

vorgehend OLG Hamm, 27. Januar 2022, Az: 27 U 93/19, Urteil

vorgehend LG Bochum, 22. Mai 2019, Az: 15 O 5/17, Urteil

nachgehend BGH, 9. Mai 2023, Az: VIII ZR 72/22, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 15. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.

2

1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1).

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Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO; jeweils mwN).

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2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

5

a) Die Klägerin hat mit ihrer Anhörungsrüge ein Anschreiben mehrerer Verfasser, unter anderem ihres Prozessbevollmächtigten, an den Bundesminister der Justiz vom 5. Mai 2022 vorgelegt, das einen Vorschlag zur Erweiterung der Revisionszulassungsgründe des § 543 ZPO zum Gegenstand hat. Ferner hat die Klägerin das mit Pressemitteilung vom 16. Januar 2023 bekannt gemachte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts überreicht, wonach gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines bei einem Oberlandesgericht einzurichtenden "Commercial Court" die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet sein soll. Die Klägerin macht geltend, der Senat hätte bei seiner Entscheidung das Eckpunktepapier von Amts wegen berücksichtigen und deshalb die Revision zulassen müssen. Die Nichtzulassung der Revision verletze bereits deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Des Weiteren führt die Klägerin aus, die Nichtzulassung der Revision sowie die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses führe bei ihr zu der Gewissheit, dass der Senat die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gehörsrügen "offensichtlich nur einer Evidenzkontrolle unterzogen" habe. Der Senatsbeschluss verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb, weil er die von ihr geltend gemachte Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht perpetuiere, denn der Senatsbeschluss beseitige den gerügten Gehörsverstoß des Berufungsgerichts nicht. Ferner nimmt die Klägerin Bezug auf Teile ihres Nichtzulassungsbeschwerdeschriftsatzes sowie ihrer Replik.

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b) Dieses Vorbringen wird den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen für eine Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Klägerin zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht auf.

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Die von der Klägerin angeführten Reformvorschläge beziehungsweise Reformvorhaben zur Änderung der Zivilprozessordnung sind von vornherein nicht geeignet, eine Gehörsverletzung durch den Senat darzulegen. Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, der Senat habe das Beschwerdevorbringen nur einer Evidenzkontrolle unterzogen, stellt dies lediglich eine - unzutreffende - Mutmaßung dar. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht auf, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht ist - anders als die Klägerin meint - auch nicht darin zu sehen, dass es eine gerügte (vermeintliche) Gehörsverletzung des Berufungsgerichts nicht beseitigt.

9

Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer in der Anhörungsrüge zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, juris Rn. 4; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht. Die wiederholende Bezugnahme auf ihre Replik beziehungsweise auf Teile davon genügt insoweit nicht.

II.

10

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Anders als die Klägerin vorbringt, hat der Senat dabei auch nicht etwa einen auf eine bloße "Evidenzkontrolle" beschränkten Prüfungsmaßstab angelegt. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).

Dr. BüngerDr. LiebertDr. Böhm
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