Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Entscheidend war, ob die Rüge eine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) nach §321a Abs.2 S.5 ZPO substanziiert darlegt. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil konkrete Darlegungen fehlen, bloße Verweise auf zuvor vorgetragenes Vorbringen nicht genügen und die Rüge nicht zur Erzwingung einer weitergehenden Begründung dient.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin mangels substantiierter Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret und substantiiert dargelegt wird, inwiefern eine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt.
Die bloße Bezugnahme auf bereits vorgetragenes Vorbringen oder dessen Wiederholung genügt nicht; die Darlegung muss erkennbar machen, aus welchen konkreten Gründen das Gericht dieses Vorbringen übergangen haben soll.
Eine Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, das Revisionsgericht zur nachträglichen Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen; das Absehen von ausführlicher Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO begründet für sich keine eigenständige Gehörsverletzung.
Fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung, kann dies die Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge begründen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. November 2022, Az: V ZR 8/22
vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2021, Az: 2 U 372/20
vorgehend LG Ulm, 3. Dezember 2020, Az: 4 O 308/19
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Zudem ist eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung unterblieben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5 mwN).
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