Aufhebung wegen Verstoßes gegen gesetzlichen Richter; Zurückverweisung an das Beschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Entscheidung des OLG zur Qualifikation von Verfahrensgebühren (Nr. 3200 vs. 3500 VV RVG). Der BGH hebt den Beschluss des OLG auf, weil der Einzelrichter bei Bejahung eines Zulassungsgrunds zugleich grundsätzliche Bedeutung annahm und damit das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen; Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Ausgang: Beschluss des OLG aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (keine Erhebung von Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren).
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt ein Einzelrichter einen Zulassungsgrund und bejaht zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, hat er das Verfahren an das Kollegium zu übertragen; unterbleibt dies, verletzt die Entscheidung das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 Satz2 GG).
Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen und kann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
Stellt sich bei Zulassung der Rechtsbeschwerde die Frage der Übertragung an den Senat, hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß § 568 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu prüfen.
Die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung kann an den Einzelrichter erfolgen, der sodann zu überprüfen hat, ob eine Übertragung an das Kollegium geboten ist.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. September 2023, Az: 2 W 31/23
vorgehend LG Hamburg, 28. Juni 2022, Az: 321 T 3/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 19. September 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach teilweiser Zurückweisung einer Beschwerde des Antragstellers gegen den Vorbescheid eines Notars darüber, ob der Vertreter der Antragsgegnerin Verfahrensgebühren nach Nr. 3200 VV RVG oder nach Nr. 3500 VV RVG verlangen kann. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat der Kostenfestsetzung eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1,3 Mio. € zugrunde gelegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der lediglich eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für richtig hält, hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch den Senat erfolgt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; Beschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3).
2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).
3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949), der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
| Brückner | Haberkamp | Grau | |||
| Göbel | Laube |