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BGH·V ZB 55/25·04.12.2025

Zwangsversteigerung: Aufhebung wegen Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassungsentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 3 erhebt Rechtsbeschwerde gegen den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Der BGH hebt den landgerichtlichen Beschluss auf, weil der Einzelrichter bei Bejahung eines Zulassungsgrundes das Verfahren nicht an die Kammer übertrug und damit das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter besonderer Prüfung der Übertragungsfrage zurückverwiesen. Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Ausgang: Landgerichtlicher Beschluss aufgehoben; Sache wegen Verletzung des gesetzlichen Richters an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bejaht der Einzelrichter in einer Rechtssache einen Zulassungsgrund, hat er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an das Kollegium zu übertragen.

2

Bejaht der Einzelrichter zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO), ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

3

Erweist sich die Entscheidungsform als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung — insbesondere zur Prüfung einer Übertragung an die Kammer — zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, kann auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ Art. 101 GG Abs. 1 Satz 2§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 2. September 2025, Az: 4 T 105/25

vorgehend AG Mannheim, 30. Juni 2025, Az: 2 K 259/24

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 2. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 3 wendet sich gegen den Zuschlag über das eingangs bezeichnete Zwangsversteigerungsobjekt an die Gläubigerin. Damit hat sie bei Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 3 mwN).

4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 4 mwN).

III.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

BrücknerHamdorfGrau
GöbelMalik