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BGH·V ZB 51/25·12.01.2026

Art.101 GG verletzt: Einzelrichter bei Zulassung an Kammer zu überweisen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsorganisationZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 9 rügt den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren; Amts- und Landgericht wiesen ihr Begehren ab. Der BGH hebt die Entscheidung auf, weil der Einzelrichter bei Annahme eines Zulassungsgrundes und damit geäußerter grundsätzlicher Bedeutung die Sache an das Kollegium hätte überweisen müssen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen; Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen; Gerichtskosten nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht und damit ersichtlich die grundsätzliche Bedeutung der Sache annimmt, das Verfahren an das Kollegium zu übertragen; unterbleibt dies, verletzt die Entscheidung das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

2

Die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsmittels durch einen Einzelrichter und die damit verbundene Feststellung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führt zur objektiven Willkür der Entscheidung, weil die gesetzlich vorgesehene Überweisung an die Kammer entfällt.

3

Das Rechtsbeschwerdegericht hat einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters von Amts wegen zu prüfen und kann die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund aufheben.

4

Erweist sich die Zulassungsentscheidung als verfassungswidrig getroffen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die – gegebenenfalls durch Überweisung an die Kammer – erneut über die Zulassung und die Sache zu entscheiden; die Entscheidung über die Erhebung von Gerichtskosten kann auf Grundlage des GKG getroffen werden.

Relevante Normen
§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 568 Satz 2 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 29. Juli 2025, Az: 10 T 136/25

vorgehend AG Essen, 21. März 2025, Az: 185 K 2/23

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 9 wendet sich gegen den Zuschlag über das eingangs bezeichnete Zwangsversteigerungsobjekt an die weitere Beteiligte. Damit hat sie bei Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 3 mwN).

4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 4 mwN).

III.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

BrücknerHamdorfGrau
GöbelMalik