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BGH·VII ZB 1/25·19.03.2025

Rechtsbeschwerde: Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung durch Einzelrichter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Eine gesetzliche Krankenkasse beantragte eine Durchsuchungsanordnung zur Zwangsvollstreckung gegen eine minderjährige Schuldnerin; Amtsgericht und Beschwerdegericht lehnten ab. Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts auf, weil die Zulassungsentscheidung von einem Einzelrichter unter Verletzung des Art.101 Abs.1 S.2 GG getroffen wurde. Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschluss des LG aufgehoben; Sache wegen Verletzung des gesetzlichen Richters an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 568 Satz 2 ZPO obliegt dem zuständigen Kollegium und nicht dem Einzelrichter.

2

Eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt vor, wenn ein Einzelrichter entgegen gesetzlicher Zuordnung entscheidet und sein Vorgehen objektiv willkürlich erscheint.

3

Das Rechtsbeschwerdegericht hat einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von Amts wegen zu prüfen und kann den angefochtenen Beschluss in diesem Fall aufheben.

4

Bei Aufhebung wegen Verletzung der gesetzlichen Richterzuteilung ist die Sache an den Richter zurückzuverweisen, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat; dieser hat dann nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren.

Relevante Normen
§ 5 VwVG i.V.m. § 287 AO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 568 Satz 2 ZPO§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 19. Dezember 2024, Az: 10 T 215/24

vorgehend AG Gotha, 24. Juli 2024, Az: M 3939/23

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.

2

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 6, juris).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6-11; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 8 f., NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 7, juris). Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris).

7

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte er bei seiner bisherigen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben.

8

4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

PampGraßnackHannamann
HalfmeierSacher