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BGH·StB 33/20·15.10.2020

Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei Besuchen des Verteidigers in der JVA

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügt die Anordnung, Besuche seines Verteidigers in der JVA nur mit Trennscheibe zuzulassen und beruft sich auf Ungleichbehandlung und Verteidigungsbeeinträchtigung. Der BGH hält die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO für unzulässig, weil die Anordnung eine Ausführungsregelung der Untersuchungshaft betrifft. Entscheidend ist, dass sich § 304 Abs. 5 StPO nur auf bestimmte, im Wortlaut genannten Maßnahmen (z. B. Verhaftung, Beschlagnahme) erstreckt.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung zur Trennscheibenregelung als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 5 StPO ist nur statthaft, soweit die im Gesetz genannten Maßnahmen (z. B. Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers, Beschlagnahme, Durchsuchung, die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen) betroffen sind.

2

Der Begriff der "Verhaftung" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO umfasst nur Entscheidungen, die unmittelbar darüber befinden, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Anordnungen zur Art und Weise des Vollzugs der Untersuchungshaft.

3

Anordnungen über Vollzugsmodalitäten der Untersuchungshaft (z. B. Trennscheibenregelungen bei Besuchen) gehören nicht zu den in § 304 Abs. 5 StPO genannten anfechtbaren Verfügungen und sind gegen den Ermittlungsrichter des BGH nicht mit der dort vorgesehenen Beschwerde zu verfolgen.

4

Als "Verfügungen" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO sind zwar auch im Vorverfahren erlassene Entscheidungen zu verstehen, doch ist ihre Beschwerdefähigkeit durch den abschließenden Katalog der Norm begrenzt.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Abs 1 StPO§ 119 StPO§ 304 Abs 5 StPO§ 119 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 148 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 304 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. September 2020, Az: 3 BGs 632/20

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 (3 BGs 632/20) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S. in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2020 angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S. nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

4

Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

SchäferErbguth
Spaniol