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BGH·StB 22/23·03.05.2023

Verwerfung der Beschwerde gegen Ablehnung der Schreibprogramm-Nutzung in Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte war in Untersuchungshaft und wandte sich gegen die Ablehnung, ein Schreibprogramm auf dem vom Generalbundesanwalt bereitgestellten Leselaptop nutzen zu dürfen. Das Beschwerderecht nach § 304 Abs. 5 StPO ist nur gegen bestimmte Maßnahmen eröffnet; bloße Beschränkungen des Vollzugs der Untersuchungshaft sind nicht erfasst. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig verworfen; Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nur statthaft, wenn sie die in der Vorschrift genannten Maßnahmen (u.a. Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers, Beschlagnahme, Durchsuchung, Maßnahmen nach § 101 Abs. 1 StPO) betrifft.

2

Unter ‚Verhaftung‘ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO fällt nur die Entscheidung, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder in Haft zu halten ist; Beschränkungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs der Untersuchungshaft betreffen, sind von der Beschwerdemöglichkeit nicht erfasst.

3

Entscheidungen des Ermittlungsrichters im Vorverfahren, die als Beschluss ergehen, sind als ‚Verfügungen‘ i.S.d. § 304 Abs. 5 StPO zu verstehen.

4

Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO, die dem Zweck der Untersuchungshaft dienen und den Vollzug regeln (z. B. Nutzungsbeschränkungen für Geräte/Programme), können nicht mit der in § 304 Abs. 5 StPO geregelten Beschwerde angegriffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 5 StPO§ 101 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 BGs 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom Generalbundesanwalt zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs abgelehnt (1 BGs 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

3

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).

BergVoigt
Paul