Themis
Anmelden
BGH·StB 54/23·23.08.2023

Beschwerde gegen Übergabeverbot und Kontrolle der Verteidigerpost als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügte ein im Haftvollzug angeordnetes Verbot der Übergabe von Gegenständen sowie die Kontrolle der Verteidigerpost durch den Leserichter. Das Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach § 304 Abs. 5 StPO die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters nur für bestimmte Maßnahmen eröffnet ist. Beschränkungen der Art und Weise des Haftvollzugs stellen keine "Verhaftung" i.S.d. Vorschrift dar. Die Maßnahmen blieben damit außerhalb des Beschwerdezugangs.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen Haftvollzugsmaßnahmen als unzulässig nach § 304 Abs. 5 StPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, soweit die dort abschließend genannten Maßnahmen betroffen sind.

2

Die im Rechtssinne der "Verhaftung" erfasste Entscheidung liegt nur vor, wenn unmittelbar über das Inhaftieren oder Festhalten einer Person entschieden wird, nicht bei Regelungen über die Art und Weise des Vollzugs.

3

Maßnahmen, die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen (z.B. Übergabeverbote, Kontrolle der Verteidigerpost), begründen für sich genommen keine Beschwerdemöglichkeit nach § 304 Abs. 5 StPO.

4

Als "Verfügungen" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO sind auch Entscheidungen im Vorverfahren zu verstehen, die in der Form eines Beschlusses ergehen.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 StPO§ 148 Abs. 2 StPO§ 148a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 119 Abs. 4 StPO§ 304 Abs. 5 StPO§ 101 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 16. Oktober 2023, Az: 2 BvR 1330/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom selben Tag den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt, insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem die Übergabe von Gegenständen jeder Art, mit Ausnahme von Wechselwäsche, untersagt (1 BGs 964/22). Daneben hat er gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Verteidigerpost der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts unterliegt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Verbot der Übergabe von Gegenständen und die Kontrolle der Verteidigerpost. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen verhinderten eine sachgerechte Verteidigung und verletzten sowohl die Grundrechte des Beschuldigten als auch des Verteidigers. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen hat er diese als Antrag auf Änderung des Haftstatuts ausgelegt, über den er noch nicht entschieden hat (1 BGs 1159/23).

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7).

3

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Dies gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN; vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 9). So liegt der Fall hier.

SchäferVoigt
Berg