Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters am BGH ein, der Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft ordnete (Überwachung des Schriftverkehrs, Trennscheibe bei Besuchen). Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde nur bei Entscheidungen über Verhaftung u.ä. zulässig; Vollzugsbeschränkungen fallen nicht darunter.
Ausgang: Beschwerde gegen Verfügung des Ermittlungsrichters als unzulässig verworfen, da Haftvollzugsbeschränkungen nicht unter § 304 Abs. 5 StPO fallen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters ist nur zulässig, soweit die Entscheidung die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betrifft.
Unter den Begriff der 'Verfügung' sind auch im Vorverfahren getroffene Entscheidungen zu fassen, die als Beschluss ergehen.
Die Bezeichnung 'Verhaftung' im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO umfasst nur Entscheidungen, die unmittelbar darüber befunden, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist.
Beschränkungen, die die Art und Weise des Vollzugs der Untersuchungshaft regeln (z. B. Überwachung des Schriftverkehrs, Trennscheibe bei Besuchen), fallen nicht unter § 304 Abs. 5 StPO; gegen solche Maßnahmen ist die Beschwerde nach dieser Vorschrift unzulässig.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. September 2017, Az: 4 BGs 116/17
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 (4 BGs 116/17) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbesondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a StPO zu überwachen (Ziff. 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f).
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 148 Rn. 19; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 148 Rn. 53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig ist.
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