Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde. Der BGH wies die Erinnerung zurück. Einwendungen sind nur gegen den Kostenansatz selbst zulässig; eine Überprüfung der vorausgegangenen Hauptsacheentscheidung im Erinnerungsverfahren ist ausgeschlossen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz selbst richten; Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Hauptsacheentscheidung sind nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
Das Erinnerungsverfahren dient nicht der materiellen oder verfassungsrechtlichen Überprüfung vorangegangener Entscheidungen im Hauptsacheverfahren oder früherer Kostenentscheidungen.
Nach der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde entsteht die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).
Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter; das Verfahren bleibt danach gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Coburg, 12. Juli 2023, Az: 21 T 43/23
vorgehend AG Lichtenfels, 2. Februar 2023, Az: 1 M 131/23
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023136542 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 18. September 2023 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2023 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 27. September 2023.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der Kostenansatz vom 27. September 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 18. September 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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