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BGH·I ZB 49/23·07.03.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BGH vom 22.11.2023 nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob der Kostenansatz bzw. die Kostenbelastung zu beanstanden sei. Der Senat wies die Erinnerung ab, weil im Erinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen die konkrete Bemessung des Kostenansatzes zulässig sind und Angriffe auf die Hauptsacheentscheidung ausgeschlossen sind. Die Gebühr nach Nr. 1826 GKG war angefallen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Kostenansatz (Nr. 1826 GKG) zutreffend, Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen gegen die konkrete Bemessung des Kostenansatzes zulässig; Angriffe auf die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung sind unzulässig.

2

Nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde entsteht die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in der dort bestimmten Höhe.

3

Einwände, die sich lediglich gegen die Kostenbelastung durch eine Kostenrechnung richten und nicht gegen den Kostenansatz selbst, sind im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

4

Beim Bundesgerichtshof entscheidet über die zulässige Erinnerung gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.

5

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: I ZB 49/23, Beschluss

vorgehend LG Fulda, 23. Juni 2023, Az: 1 T 14/23

vorgehend AG Hünfeld, 2. Juni 2023, Az: 2 C 84/22 (70)

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023144246 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 20. Februar 2024 beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom 22. November 2023.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).

4

Der Kostenansatz vom 22. November 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2023 vorab hingewiesen worden.

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke