Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – Gebühr Nr. 2124 bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner reichte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2024 ein. Das Gericht weist die Erinnerung zurück, weil im Erinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig sind und keine inhaltliche Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung erfolgt. Die Gebühr nach Nr. 2124 GKG (66 €) ist angefallen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet abgewiesen; Gebühr Nr. 2124 GKG (66 €) angefallen, Verfahren gerichtsgebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz sind nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig; inhaltliche Angriffe auf die vorausgegangene Entscheidung sind nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
Die Erinnerung dient nicht der Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit einer vorangegangenen Hauptsache- oder Kostenentscheidung.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anzusetzen.
Die Entscheidung über die Erinnerung beim Bundesgerichtshof kann von der Einzelrichterin gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: I ZB 8/24
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 13. Dezember 2023, Az: 1 W 372/23
vorgehend LG Gera, 6. November 2023, Az: 5 T 257/23
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 27. März 2024 - Kassenzeichen 780024117120 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20. Februar 2024 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 6. April 2024 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 27. März 2024.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).
Der Kostenansatz vom 27. März 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2024 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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