Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – automatisierte Kostenrechnung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2024. Zentral war, ob die Erinnerung sich gegen den Kostenansatz selbst richten darf und ob die automationsgestützt erstellte, nicht unterzeichnete Kostenanforderung wirksam ist. Der Senat weist die Erinnerung zurück: der Kostenansatz ist nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde zutreffend und die automatisierte Kostenrechnung genügt den formellen Anforderungen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Kostenansatz zutreffend und automatisierte Kostenrechnung formell wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; inhaltliche Angriffe auf die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung sind ausgeschlossen.
Bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde entsteht die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in der dort bestimmten Höhe.
Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch des Abdrucks des Dienstsiegels, sofern auf der Kostenanforderung vermerkt ist, dass sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und damit die Voraussetzungen des KostVfG sowie des Erlasses des BMJ erfüllt sind.
Die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Bundesgerichtshof kann vom Einzelrichter nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen werden.
Das Erinnerungsverfahren ist im Regelfall gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. April 2024, Az: I ZB 21/24, Beschluss
vorgehend LG Görlitz, 15. Februar 2024, Az: 2a T 20/24
vorgehend AG Zittau, 11. Januar 2024, Az: 31 M 1696/23
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2024 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780024126507 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 17. April 2024 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 12. Mai 2024 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 3. Mai 2024.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Kostenansatz vom 3. Mai 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 17. April 2024 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
3. Der Schuldner beanstandet die Kostenrechnung ohne Erfolg mit der Begründung, sie sei nicht unterschrieben. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 5. September 2023 (Az.: RB5 - 560400#00005#0002, BAnz AT 29. September 2023 B2) bedürfen Kostenanforderungen des Bundesgerichtshofs, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Kostenrechnung. Sie enthält zusätzlich den Abdruck des Dienstsiegels.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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