Themis
Anmelden
BGH·I ZB 56/23·07.03.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2024 nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war, ob mit der Erinnerung die vorangegangene Entscheidung oder nur der Kostenansatz überprüfbar ist. Der BGH wies die Erinnerung zurück: Das Erinnerungsverfahren überprüft nur den Kostenansatz, die Gebühr nach Nr. 1826 KostV sei angefallen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Kostenansatz und Gebühr nach Nr. 1826 KostV sind zutreffend

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 GKG sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; inhaltliche Angriffe auf die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung sind unzulässig.

2

Die Erinnerung dient nicht zur Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit vorangegangener Entscheidungen, auch nicht der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren.

3

Bei förmlicher Verwerfung einer Rechtsbeschwerde entsteht die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).

4

Das Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: I ZB 56/23, Beschluss

vorgehend LG Fulda, 23. Juni 2023, Az: 1 T 15/23

vorgehend AG Hünfeld, 2. Juni 2023, Az: 2 C 82/23 (70)

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2024 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780024100015 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 20. Februar 2024 beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom 3. Januar 2024.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).

4

Der Kostenansatz vom 3. Januar 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 2023 vorab hingewiesen worden.

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke