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BGH·6 StR 74/23·07.03.2023

Revision wegen Nichtübermittlung nach §32d StPO als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte per Telefax Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) ein; die Revisionsbegründung wurde später in Papierform nachgereicht. Zentrale Frage war die seit 1.1.2022 geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 32d Satz 2 StPO. Der BGH stellte fest, dass weder Einlegung noch Begründung elektronisch erfolgten und dies eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Mangels dargelegten Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO wurde die Revision als unzulässig verworfen und eine Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 32d Satz 2 StPO; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die elektronische Übermittlung der Revision und ihrer Begründung durch Verteidiger ist gemäß § 32d Satz 2 StPO Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung; ihre Unterlassung macht die Handlung unwirksam.

2

Eine nicht elektronisch übermittelte Revision erfüllt nicht die Formerfordernisse und ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.

3

Die Voraussetzungen des Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind vom Verteidiger substantiiert darzulegen; bloße Einreichung in nicht elektronischer Form genügt nicht.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 32d Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 14. Oktober 2022, Az: 24 KLs 10/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, schweren Raubes sowie gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, Aussetzung und Körperverletzung, wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Telefaxschreiben vom 18. Oktober 2022 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 24. November 2022 hat der Verteidiger das Rechtsmittel mittels Schriftsatz vom 24. November 2022, eingegangen beim Landgericht am 28. November 2022, mit den – jeweils nicht ausgeführten – Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet.

3

2. Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

4

Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388).

5

Diesen Anforderungen werden weder die Revisionseinlegung vom 18. Oktober 2022 noch die Revisionsbegründungsschrift vom 24. November 2022 gerecht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.

SanderWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche