Strafverfahren: Pflicht zur Übermittlung der Revision und ihrer Begründung als elektronisches Dokument
KI-Zusammenfassung
Die Verteidigerin reichte Revision und Begründung per Fax ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil seit dem 1.1.2022 § 32d Satz 2 StPO die Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument durch Rechtsanwälte verlangt. Eine per Fax übermittelte Begründung erfüllt diese Formerfordernis nicht, Ausnahmegründe wurden nicht dargetan. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, da Revisionsbegründung nicht elektronisch übermittelt wurde; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Verteidiger und Rechtsanwälte müssen Revision und deren Begründung als elektronisches Dokument übermitteln; diese Pflicht folgt aus § 32d Satz 2 StPO.
Die elektronische Übermittlung nach § 32d Satz 2 StPO ist eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung; bleibt sie unberücksichtigt, führt dies zur Unwirksamkeit der eingereichten Eingabe.
Eine per Fax eingereichte Revisionsbegründung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO, wenn die Vorschrift bereits in Kraft ist.
Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind vom Einreichenden darzulegen; werden sie nicht substantiiert vorgetragen, bleibt die Einreichung formunwirksam.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
- BGH4 StR 157/2405.06.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 24.05.2022 – 2 StR 110/22 Rn. 3
- BGH5 StR 576/2314.02.2024Zustimmend
- Oberlandesgericht Hamm4 ORs 62/2319.07.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- BGH2 StR 369/2219.07.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 110/22
- BGH5 StR 164/2306.06.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 24.05.2022 – 2 StR 110/22 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 3. Dezember 2021, Az: 3 KLs - 1 Js 7430/03
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen Geldfälschung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 form- und fristgerecht per Fax Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 31. Januar 2022 hat sie am 23. Februar 2022 die Revision – ebenfalls per Fax – mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.
Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Fax übermittelte Revisionsbegründung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.
Mit Schreiben vom 25. März 2022, zugestellt dem Angeklagten am 1. April 2022 und seiner Verteidigerin am 7. April 2022, hat der Generalbundesanwalt auf die Formunwirksamkeit und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
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