Revisionen der Nebenkläger verworfen wegen fehlender elektronischer Übermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein; die Eingabe ging zwar fristgerecht beim Landgericht ein, wurde aber nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übermittelt. Das BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil die Prozesshandlung daher unwirksam war. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und von Amts wegen nicht gewährt; das Verschulden des Verteidigers ist den Nebenklägern zuzurechnen.
Ausgang: Revisionen der Nebenkläger als unzulässig verworfen, da Eingaben nicht elektronisch übermittelt wurden und keine Wiedereinsetzung erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt ist; für anwaltlich vertretene Beteiligte ist die fristwahrende Übermittlung nach den besonderen Vorgaben der StPO verbindlich.
Eine bei Gericht eingegangene, aber entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht elektronisch übermittelte Eingabe ist als Prozesshandlung unwirksam und wahrt die Einlegungsfrist nicht.
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist vom Betroffenen zu beantragen; eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung kommt nur bei offenkundig fehlendem Verschulden in Betracht.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen, sodass eine Fristversäumnis des Bevollmächtigten dem Nebenkläger zugerechnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2023, Az: 604 Ks 1/23
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein entsprechender Schriftsatz beim Landgericht am 17. Juli 2023 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist ein, die für die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN). Denn einem Nebenkläger ist anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 – 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).
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