Revision des Nebenklägers gegen Urteil des LG Hamburg als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Revision ein; die Revisionsbegründungsschrift ging zwar fristwahrend ein, wurde jedoch nicht elektronisch nach § 32d Satz 2 StPO übermittelt und war damit unwirksam. Eine formgerechte Übermittlung erfolgte erst nach Fristablauf, eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und nicht von Amts wegen gewährt. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen wegen nicht elektronisch übermittelter und damit unwirksamer Revisionsbegründung; Kostenentscheidung zugunsten der Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eingeht und die nach § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebene elektronische Übermittlung erfolgt.
Die nachträgliche formgerechte Übermittlung einer Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist heiligt die Versäumung nicht; die Revision bleibt unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist muss rechtzeitig beantragt werden; eine Gewährung von Amts wegen kommt nur in Ausnahmfällen (z. B. offenkundig fehlendem Verschulden) in Betracht.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers ist dem Nebenkläger nach dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass versäumte Fristen dem Nebenkläger zugerechnet werden können.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Mitbeteiligten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2022, Az: 614 Ks 2/22 jug
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es zugunsten des Nebenklägers eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2. September 2022 zugestellte Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Zwar ging eine Revisionsbegründungsschrift am 4. Oktober 2022 und damit noch innerhalb der mit diesem Tag ablaufenden Revisionsbegründungfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beim Landgericht ein. Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Am 2. November 2022 wurde die Revisionsbegründung zwar noch einmal formgerecht übermittelt, dies jedoch nunmehr nach dem Ende der Revisionsbegründungfrist.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
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