BGH zur Revisionseinlegung per E-Mail-Anhang und untauglichem Mordversuch (JGG)
KI-Zusammenfassung
Der BGH befasste sich mit Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft und eines Nebenklägers gegen ein Jugendkammerurteil wegen Mordes und versuchten Mordes samt § 63 StGB-Unterbringung. Er hielt die Revisionseinlegung per unsignierter E-Mail zwar formunwirksam, sah die Frist aber als gewahrt an, weil der unterschriebene, eingescannte Schriftsatz rechtzeitig ausgedruckt zu den Akten genommen wurde. In der Sache beanstandete der Senat, dass das LG einen versuchten Mord zum Nachteil eines Pflegers nicht unter dem Gesichtspunkt des untauglichen Versuchs geprüft und damit seine Kognitionspflicht verletzt habe. Der Schuldspruch in diesem Fall sowie der gesamte Rechtsfolgenausspruch wurden aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.
Ausgang: Urteil im Schuldspruchteil (Fall II.2.b) und im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an andere Jugendkammer zurückverwiesen; im Übrigen Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Anhang einer E-Mail übermittelter Schriftsatz wahrt ohne qualifizierte elektronische Signatur die Formanforderungen der §§ 32a, 32b StPO nicht.
Wird ein unterschriebener, eingescannter Rechtsmittelschriftsatz vor Fristablauf von der Geschäftsstelle ausgedruckt und zu den Akten genommen, kann dadurch die Schriftform gewahrt und die Rechtsmittelfrist eingehalten sein.
Die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verpflichtet das Tatgericht, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, einschließlich eines untauglichen Versuchs.
Ein untauglicher Versuch ist gegeben, wenn die Tat nach der Tätervorstellung tatbestandsmäßig wäre, die Vollendung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitert; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung.
Wird im Jugendstrafrecht bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs eine Einheitsjugendstrafe verhängt, ist regelmäßig der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich freiheitsentziehender Maßregeln wegen des engen Zusammenhangs nach § 5 Abs. 3 JGG aufzuheben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 13. Februar 2025, Az: JK1 KLs 502 Js 686/23 jug
Tenor
1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft München und des Nebenklägers B. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Februar 2025 aufgehoben
a) im Fall II.2.b der Urteilsgründe, jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand mit Ausnahme derjenigen zur Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. ;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen das Urteil wenden sich die Generalstaatsanwaltschaft München – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus – und der Nebenkläger B. mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat ebenso wie das Rechtsmittel des Nebenklägers überwiegend Erfolg.
A.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
I.
Der im April 2009 geborene Angeklagte isolierte sich etwa zwei Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen von seinen Mitschülern. Er fühlte sich von diesen gehänselt und gemobbt. Seine Freizeit verbrachte er im Haushalt seiner Eltern mit Videospielen und entwickelte ein Interesse an Waffen und Amoktaten. Ab Sommer 2022 plante er aus Rache einen Amoklauf. Dazu wollte er an einem Mittwoch in der ersten oder zweiten Stunde die Klassenzimmer seiner früheren Grundschule betreten und auf die Schüler mit einem Sturmgewehr AR15 oder einer Pistole Glock Modell 17 schießen. Auf diese Weise sollten binnen weniger Minuten etwa 50 bis 70 Menschen sterben. Anschließend sollten die Verletzten mit einer weiteren Schusswaffe erschossen werden. Zuletzt wollte er sich mit einer Schrotflinte selbst töten. Dieser Amoklauf sollte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres stattfinden, um sich als Volljähriger zuvor eine Waffenbesitzkarte beschaffen und Schussübungen durchführen zu können.
Zu diesem Zweck sammelte er fortan im Internet Informationen über andere Amoktaten. Auch war er Mitglied einer WhatsApp-Gruppe, in der unter anderem gewaltverherrlichende Videos über frühere Amokläufe ausgetauscht wurden. Auf der Internetplattform des Videospiels „Minecraft“ konzipierte er virtuell die Räumlichkeiten seiner früheren Grundschule und postete unter seinem Nutzernamen „t. “ ein Video vom rechtsextremistischen Terroranschlag in Christchurch (Neuseeland).
Nachdem Internetposts des Angeklagten polizeilich aufgefallen waren und er gegenüber der Polizei die Tötung von Menschen als seinen größten Traum beschrieben hatte, wurde im Frühjahr 2023 wegen erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung gemäß § 1631b BGB seine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet. Diagnostiziert wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie der Verdacht auf eine schwere Persönlichkeitsfehlentwicklung. Der Angeklagte verhielt sich in der Unterbringung äußerlich freundlich und angepasst. Im Anschluss an eine aus Sicht der behandelnden Ärzte erfolgreich absolvierte Erprobungszeit durfte er den Weg von seiner Station zur Schule des psychiatrischen Krankenhauses unbeaufsichtigt antreten.
Tatsächlich beherrschten die Tötungsfantasien jedoch weiterhin sein Denken. Als er im September 2023 nicht wie erhofft in eine Wohngruppe außerhalb der geschlossenen Einrichtung wechseln konnte, fasste er aus Rache und Menschenhass den Entschluss, im Rahmen eines Amoklaufs in der Kinder- und Jugendpsychiatrie so viele Menschen wie möglich zu töten. Er wollte sich damit für die von ihm krankheitsbedingt empfundenen Erniedrigungen rächen; tatsächlich war er weder gemobbt noch gehänselt worden. Als Tatwerkzeuge sollten Messer eingesetzt werden, weil ihm Schusswaffen unerreichbar erschienen.
Zur Vorbereitung ließ er sich von seiner nicht in den Tatplan eingeweihten Mutter Ausrüstungsgegenstände in die Einrichtung bringen, wie etwa Lederhandschuhe und dunkle Kleidungsstücke in Tarnfarben. Im Zuge eines unbegleiteten Ausgangs am 22. Oktober 2023 entwendete er aus dem Haushalt seiner Eltern zwei Küchenmesser mit Klingenlängen von 20 bzw. etwa zehn Zentimetern und nahm ein Paar Springerstiefel mit. Diese Gegenstände versteckte er nach seiner Rückkehr unbemerkt im Garten der Klinik. Als Tattag legte er den 26. Oktober 2023 fest.
Am Morgen dieses Tages verließ er in dunkler Oberbekleidung und mit einer Hose in Tarnfarbenmuster seine Station und begab sich unbemerkt zu seinem Versteck. Dort zog er die Springerstiefel an, verstaute beide Messer in einem Rucksack und nahm sodann am Schulunterricht teil. Diesen verließ er indes vorzeitig und bereitete seine Tat auf einer Toilette weiter vor. Hier steckte er das kürzere der beiden Messer in seinen Stiefelschaft und vervollständigte handschriftlich ein 19-seitiges „Manifest“. Ferner fertigte er Fotos von sich und seiner Bewaffnung an, veröffentlichte diese auf seinem Instagram-Account und versandte sie unter dem Betreff „Rache“ mittels eines Messengerdienstes an etwa 80 Personen.
Gegen 9:20 Uhr verließ der Angeklagte die Toilettenräume mit dem Entschluss, jede Person, die ihm begegnet, zu töten. Insbesondere sollte der ihn behandelnde Arzt sterben. Auf dem Flur traf er auf den nur wenige Meter entfernt sitzenden, in ein Gespräch mit seiner Schülerin vertieften Nebenkläger Gr. . Der Angeklagte trat – im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit – an den Lehrer heran und stach mit dem größeren der beiden Küchenmesser auf dessen Kopf, Oberkörper und Oberschenkel ein, um ihn zu töten. Dabei nutzte er bewusst aus, dass dem Nebenkläger auch wegen der kurzen Entfernung und der hohen Geschwindigkeit eine Abwehr des für ihn unvermittelten Angriffs unmöglich war. Nachdem der um Hilfe rufende Nebenkläger zu Boden gegangen war, trat der Angeklagte zweimal gegen dessen Schläfe. Erst als eine durch die Hilferufe alarmierte Lehrerin erschien, ließ er vom Nebenkläger ab, um nicht schon zu diesem Zeitpunkt aufgehalten zu werden. Der Nebenkläger Gr. erlitt lebensgefährliche Stichverletzungen, konnte aber durch rasche notfallmedizinische Versorgung gerettet werden (Fall II.2.a der Urteilsgründe).
Auf dem Weg zu seiner Station bemerkte der Angeklagte den in einem Aufenthaltsraum spielenden siebenjährigen F. G. . In Umsetzung seines Tatplans trat er in den Raum und stach in bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes unvermittelt und mit Tötungsabsicht siebzehnmal auf dessen Bauch, Flanke und Arme ein. Währenddessen erreichte ihn der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Nebenkläger B. , der als Pfleger in der Einrichtung tätig war. Er packte den Angeklagten von hinten und schlug ihm das Messer aus der Hand, wobei der Nebenkläger multiple Schnittverletzungen erlitt. Vergeblich griff der Angeklagte „in Richtung seines Stiefels“, um an das zweite Messer zu gelangen, das er allerdings zuvor – von ihm unbemerkt – im Zuge des Angriffs auf den Nebenkläger Gr. verloren hatte.
Nachdem der Nebenkläger B. den Angeklagten von dem Kind weggezogen hatte, konnte er durch weitere herbeigeeilte Mitarbeiter fixiert und anschließend festgenommen werden. F. G. erlag am Folgetag seinen schweren Verletzungen (Fall II.2.b der Urteilsgründe).
II.
Das Landgericht hat das Geschehen wie folgt gewürdigt:
1. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers Gr. (Fall II.2.a der Urteilsgründe) hat es als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bewertet und die Voraussetzungen der Mordmerkmale der Heimtücke und sonst niedrigen Beweggründe angenommen (§ 211 Abs. 2 Variante 4 und 5, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Der Angeklagte habe insbesondere aus Rache für zuvor in seinem Leben erlebte Demütigungen und aus Hass auf die Menschen gehandelt. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht geprüft, aber mangels Freiwilligkeit abgelehnt.
2. Die Tat zum Nachteil des Kindes F. G. (Fall II.2.b der Urteilsgründe) hat das Landgericht als Mord bewertet und auch in diesem Fall die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonst niedrigen Beweggründe angenommen. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. hat die Jugendkammer ein versuchtes Tötungsverbrechen abgelehnt, weil ein unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGB nicht festzustellen sei. Die Beweisaufnahme habe keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte in Richtung dieses Nebenklägers „bewusste Stichbewegungen“ ausgeführt habe. Auch habe der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das zweite Messer zugreifen können, das er zwar irrtümlich noch in seinem Stiefel wähnte, tatsächlich aber bereits im Zuge der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Gr. verloren hatte. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Tat als fahrlässige Körperverletzung bewertet (§ 229 StGB), die zum Mord an dem Kind F. G. wegen des engen räumlichen und örtlichen Zusammenhangs und mangels eines neuen Willensentschlusses im Verhältnis der Tateinheit stehe (§ 52 StGB).
3. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht (§ 3 Satz 1 JGG), indes angenommen, dass er bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB).
4. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Es hat ferner die Ahndung mit einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten (§ 5 Abs. 3 JGG), um ihm das Gewicht seiner Taten vor Augen zu führen und zugleich einen angemessenen Schuldausgleich zu erzielen. Von der Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JGG) hat es abgesehen, obgleich es vom Vorliegen der formellen wie materiellen Anordnungsvoraussetzungen überzeugt war. Der Zweck dieser Anordnung, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Angeklagten zu schützen, werde durch seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht. Der Maßregelvollzug gewährleiste zudem eine Behandlung der für die Taten allein ursächlichen schweren Persönlichkeitsstörung.
B.
Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2.b der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
I.
Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO gewahrt.
1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:
Das Urteil wurde am Donnerstag, den 13. Februar 2025, verkündet. Am folgenden Montag ging eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft München bei der Poststelle des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ein. In dieser wurde auf eine beigeschlossene Datei im PDF-Format hingewiesen, die „zur weiteren Veranlassung“ übersandt werde. Die Datei enthielt ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, mit der Erklärung, dass gegen das Urteil vom 13. Februar 2025 Revision eingelegt werde. Die E-Mail und der Dateiinhalt wurden ausgedruckt und zur Akte genommen, jeweils aber nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Die Urschrift ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts am Freitag, den 21. Februar 2025, und damit nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ein. Der Senat hat dienstliche Erklärungen eingeholt. Während der Vorsitzende erklärte, keine konkrete Erinnerung an den Eingang des Ausdrucks zu haben, konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sicher erinnern, dass sie die ausgedruckte Datei noch am Tage des Eingangs der E-Mail zu den Akten genommen habe.
2. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt.
a) Zwar wahrte der elektronische Zugang der E-Mail auf dem Server des Landgerichts die vorgeschriebene Form nach § 341 StPO nicht.
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristwahrung mittels Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, Rn. 2; zur st. Rspr. der Zivilsenate des BGH vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219; vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, 2097; vom 4. Februar 2020 – X B 11/18, FamRZ 2020, 847; vom 17. November 2022 – V ZB 38/21 und 39/21, Rn. 10) kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auf die Übermittlung von Schriftsätzen als Anhang einer E-Mail übertragen werden. Die E-Mail ist im Gegensatz zum Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a Abs. 1 StPO. Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (z. B. als Text-, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form, etwa durch Ausdruck, geeignet ist (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 73; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 2a).
bb) Für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung kommt es daher auf die Anforderungen der §§ 32a, 32b StPO an; insbesondere ist das elektronische Dokument zum Schutz vor später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulationen elektronisch zu signieren. Der Zugang einer E-Mail, die – wie hier – keine elektronische Signatur aufweist, ist indes nicht geeignet, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 71; vom 14. August 2024 – VIII ZB 23/24; Köhler aaO, Rn. 5).
b) Die Revisionseinlegungsfrist wurde aber gleichwohl gewahrt. Der eingescannte und als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelte Schriftsatz wurde – nach dem Ergebnis der freibeweislichen Erhebungen des Senats – noch vor Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 StPO durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und zu den Akten genommen. Dieser Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmitteleinlegung in einem Schriftstück verkörpert und mit der Unterschrift abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, 1528 mwN).
c) Schließlich war die Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet, die Revisionseinlegungsschrift elektronisch zu übermitteln.
aa) Die in § 32d Satz 2 StPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 74/23, Rn. 4; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 Rn. 2) gilt nicht für die Staatsanwaltschaft; für diese ist § 32b StPO maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, Rn. 87; vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, StV 2024, 733, 736). Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 49), wobei es auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungsschrift zu übermitteln ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DokErstÜbV), hier also gemäß § 341 Abs. 1 StPO das Landgericht Weiden i. d. OPf.
bb) Dies zugrunde gelegt bestand für die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegung. Zwar findet beim Landgericht Weiden i. d. OPf. in Strafsachen seit dem 16. Dezember 2024 eine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten vom 15. Dezember 2006 [E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV Ju, GVBl. S. 1084] in der Fassung vom 4. Juni 2024 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 [BayMBl. Nr. 119]). Die Akten waren von der Staatsanwaltschaft aber in Papierform angelegt und in dieser Weise dem Landgericht übersandt worden, sodass sie auch gerichtlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ERVV Ju in Papierform zu führen waren.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Revision wirksam beschränkt.
1. Der Rechtsmittelbegründung ist hinsichtlich des Schuldspruchs eine auf Fall II.2.b der Urteilsgründe beschränkte Anfechtung zu entnehmen (§ 344 Abs. 1 StPO).
a) Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit ausdrücklich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. (§ 211 Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB; Fall II.2.b der Urteilsgründe). Der Schuldspruch im Fall II.2.a der Urteilsgründe wird hingegen nicht erwähnt. Zwar steht dies nicht ohne Weiteres im Einklang mit ihrem gestellten Revisionsantrag, mit dem sie eine Aufhebung „des Schuldspruchs insbesondere“ begehrt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes und fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist. Die deshalb gebotene Auslegung des Anfechtungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2022 ‒ 2 StR 145/22, Rn. 12; vom 14. April 2022 ‒ 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201 mwN; vgl. auch Nr. 156 RiStBV) ergibt aber eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen den Schuldspruch im Fall II.2.a der Urteilsgründe wendet und diesen von ihrem Rechtsmittelangriff ausnehmen wollte.
b) Diese Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam.
aa) Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständiger Straftaten eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1952 – 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84 f.; vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295; vom 23. Marz 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483). Diese setzt grundsätzlich den Maßgaben des allgemeinen Strafrechts entsprechend voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; vom 17. April 1984 – 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566; Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22, Rn. 10 mwN). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn das abgeurteilte Geschehen mehrere selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB enthält (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258). Dagegen ist eine Beschränkung stets unzulässig, sofern eine einheitliche Tat im Sinne des materiellen Rechts anzunehmen ist (§ 52 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187).
bb) Gemessen hieran ist die Rechtsmittelbeschränkung wirksam. Die rechtlich selbständige Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. kann losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung, der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Gr. (Fall II.1 der Urteilsgründe), rechtlich und tatsächlich bewertet werden. Die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung wird frei von inneren Widersprüchen bleiben. Damit sind der Schuldspruch im Fall II.2.a der Urteilsgründe und die die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1952 – 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18, NStZ-RR 2019, 32).
cc) Soweit der Revisionsbegründung indes eine weitergehende Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Schuldspruchs zu Fall II.2.b der Urteilsgründe – der auch die Tat zum Nachteil des Kindes F. G. umfasst – auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. zu entnehmen sein sollte, wäre diese unwirksam. Der Wirksamkeit stünde die Annahme des Landgerichts entgegen, dass beide Taten im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander stehen. Eine beschränkte Nachprüfung dieses deshalb grundsätzlich untrennbaren Schuldspruchs ist regelmäßig nicht möglich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 189; vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; MüKo-StPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 31, 33; SK-StPO/Frisch, 6. Aufl., § 318 Rn. 42; jeweils mwN).
2. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs wäre die in der Revisionsbegründung angelegte weitere Beschränkung auf eine unterbliebene Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unwirksam. Die Teilanfechtung des Schuldspruchs erfasst den gesamten Strafausspruch. Dies gilt jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2000 ‒ 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; vom 10. November 2021 – 2 StR 433/20, Rn. 14; vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1952 ‒ 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84). Auch eine Teilanfechtung des Maßregelausspruchs wäre unwirksam, weil gemäß § 5 Abs. 3 JGG über die Verhängung von Jugendstrafe und die Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln aufgrund einheitlicher Betrachtung zu entscheiden ist.
III.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe hat Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme eines versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22 Abs. 1 StGB und einer jedenfalls versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 22 StGB zum Nachteil des Nebenklägers B. verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat insoweit seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und damit den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs zu erschöpfen; dies ist nicht geschehen, was der Senat auf die Sachrüge hin zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 mwN; vom 27. August 2025 – 5 StR 268/25, Rn. 15). Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines untauglichen Versuchs in Betracht kam.
a) Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses von Anfang an aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die einer Vollendung entgegenstehen, zum Scheitern verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268, 272 f.; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, § 29 Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 54. Aufl., Rn. 983). Die Strafwürdigkeit dieses „umgekehrten Tatbestandsirrtums“ gründet sich in der – für sich gesehen schon gefährlichen – Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 1953 – 5 StR 119/53, BGHSt 4, 254; vom 23. Januar 1958 – 4 StR 613/57, BGHSt 11, 268, 271; vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 366 mwN.; vgl. ferner bereits RG, Urteil vom 24. Mai 1880 – 264/80, RGSt 1, 439, 442). Er setzt nur voraus, dass die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, mag seine Vorstellung auch von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweichen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53, BGHSt 6, 251, 256; vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19, NStZ-RR 2020, 203, 204). Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1958 – 5 StR 28/58, BGHSt 11, 324, 326; vom 25. Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 302; vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19, NStZ-RR 2020, 203, 204). Die nach dem Täterplan maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203) und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist hier so zu betrachten, als wäre sie tauglich (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203; vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 366; vom 25.Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 302).
b) Gemessen hieran hätte die Jugendkammer bei der Ablehnung eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Nebenklägers nicht allein auf nicht feststellbare gezielte Stichbewegungen mit dem großen Küchenmesser abstellen dürfen. Vielmehr musste sich ihr vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen die Prüfung aufdrängen, ob der Angeklagte durch den Griff nach dem zweiten, zunächst im Stiefelschaft mitgeführten kleineren Messer nach seiner Vorstellung zum Versuch der Tötung angesetzt hatte.
aa) Die Urteilsgründe legen die Annahme eines entsprechenden Tatentschlusses nahe.
(1) Der Angeklagte hatte sich am Morgen des Tattages „vorgenommen, jede Person, die ihm begegnet, mit Hilfe eines der mitgeführten Messer zu töten“. Dieser allgemeine Tötungsplan bezog sich insbesondere auf das Klinikpersonal. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger B. zu einem Gerangel kam, als dieser ihn an weiteren Stichen auf das Kind F. G. hinderte. Währenddessen griff der Angeklagte „in Richtung seines Stiefels“, um an sein zweites Messer zu gelangen, das er jedoch zuvor – von ihm unbemerkt – während seines Angriffs auf den Nebenkläger Gr. verloren hatte. Schon dies musste das Landgericht zu der Annahme drängen, dass sich der Tatentschluss des Angeklagten konkret auf den Nebenkläger B. bezog, als er nach seinem zweiten Messer im Stiefelschaft griff.
(2) Dies gilt erst recht mit Blick auf die vom Landgericht in den Urteilsgründen mitgeteilte Einlassung des Angeklagten zu dem von ihm unternommenen Einsatz des zweiten Messers. Gegenüber dem Sachverständigen hatte er insoweit angegeben, „versucht“ zu haben, „den Pfleger abzustechen“. Zu diesem Zweck habe er es unternommen, an das kleine Messer in seinem Stiefel heranzukommen. Dazu habe er seinen Oberarm „etwas freibekommen“ und sei mit seinem „kleinen Finger schon Richtung des kleinen Messers beim Stiefel gewesen“. Dass der Angeklagte das kleinere Messer zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Stiefel führte, ist für die Frage des (untauglichen) Versuchs ohne Bedeutung.
bb) Eingedenk dessen war auch die Prüfung geboten, ob der Angeklagte mit seinem Griff nach dem zweiten Messer nach seiner Vorstellung zur Tatbegehung unmittelbar ansetzte (§ 22 StGB).
(1) Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tat-bestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16; vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20, Rn. 7; vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, JR 2025, 237, 238 mit Anm. Eisele). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16; vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16; vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, aaO).
(2) Daran gemessen liegt die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens durch den festgestellten Griff zum zweiten Messer nahe. Hätte der Angeklagte das Messer ergriffen, wäre die Rechtsgutsgefährdung entsprechend des gefestigten Tatplans gravierend gewesen. Der Angeklagte selbst hat sich dahin eingelassen, dass er versucht habe, den Nebenkläger „abzustechen“. Das Messer wäre in diesem Fall naheliegend ohne jeden Zwischenschritt oder zeitliche Zäsur mit Tötungsabsicht eingesetzt worden. Die Konstellation ist – nach dem festgestellten Vorstellungsbild des Angeklagten – vergleichbar mit dem Griff nach einer im Holster unter der Achselhöhle getragenen Schusswaffe, um das Tatopfer damit zu erschießen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1995 – 4 StR 67/95, BGHR StGB § 22 Ansetzen 20; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 1 StR 532/92, NStZ 1993, 133; vgl. ferner bereits RG, Urteile vom 22. Oktober 1934 – 3 D 1074/34, RGSt 68, 336; vom 4. Oktober 1934 – 2 D 987/34, RGSt 68, 339, 340).
c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des sich aufdrängenden Tatentschlusses hinsichtlich des zweiten Messers zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Nebenklägers B. gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das von der Jugendkammer angenommene Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zur Tötung des Kindes F. G. kann der Schuldspruch im Fall II.2.b der Urteilsgründe insgesamt keinen Bestand haben. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), soweit sie die Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. betreffen, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht in diesem Umfang eine umfassende Neubewertung dieses Tatgeschehens zu ermöglichen. Hingegen haben die Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Kindes F. G. Bestand; sie sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. In diesem Umfang bleibt die Revision ohne Erfolg.
d) Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der verhängten Einheitsjugendstrafe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG und dem – insbesondere mit Blick auf die für die Taten tragfähig belegte „monokausale“ Ursache der Persönlichkeitsstörung für sich genommen rechtsfehlerfreien (vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 534) – Maßregelausspruch die Grundlage. Dies folgt bereits aus dem im Jugendstrafrecht gemäß § 5 Abs. 3 JGG bestehenden besonders engen Sachzusammenhang zwischen der Verhängung von Jugendstrafe und einer Maßregelanordnung (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 299/13, Rn. 4; Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 5/15; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 5 Rn. 2 ff.). Auch wenn ein Absehen von der Jugendstrafe bei dem hier gegebenen Fall mehrerer Kapitaldelikte eher fern liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288), soll durch die umfassende Aufhebung dem allein zur Entscheidung berufenen neuen Tatgericht eine einheitliche Entscheidung über die angemessenen Rechtsfolgen ermöglicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 – 4 StR 59/00, NStZ 2000, 469, 470).
3. Die im Anfechtungsumfang der Generalstaatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zum Schuldspruch im Fall II.2.a der Urteilsgründe nicht ergeben.
C.
Die Revision des Nebenklägers B. hat aus den vorstehend dargelegten Gründen zum Schuldspruch im Fall II.2.b der Urteilsgründe überwiegend Erfolg, soweit er eine unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beanstandet. Das Rechtsmittel führt – ebenso wie das der Generalstaatsanwaltschaft – zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe, unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen betreffend die Tat zum Nachteil des Kindes F. G. , und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Daher kommt es nicht darauf an, dass die weitere sachlich-rechtliche Beanstandung, das Landgericht sei im Fall II.2.b der Urteilsgründe zu Unrecht von Tateinheit im Verhältnis zur Tat zum Nachteil des Kindes F. G. ausgegangen, mit Blick auf § 400 StPO den Beschwerdeführer für sich genommen nicht zur Nebenklage berechtigte (vgl. hingegen zu Konstellation zweier idealkonkurrierender Nebenklagedelikte BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 1 StR 492/99, NStZ 2000, 219).
Bartel Wenske Fritsche RiBGH Arnoldiist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. von Schmettau Bartel