Themis
Anmelden
BGH·4 StR 159/11·26.05.2011

Jugendstraftat: Absehen von einer Jugendstrafe bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und in eine Entziehungsanstalt nach §64 StGB untergebracht. Der BGH hebt den Ausspruch über die Jugendstrafe auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob nach §5 Abs.3 JGG bei Maßregelanordnung von Jugendstrafe abzusehen ist. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Jugendstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Kammer zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 5 Abs. 3 JGG ist von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht.

2

Das Tatgericht hat bei Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ausdrücklich zu prüfen und zu entscheiden, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen werden kann; das Unterlassen dieser Erwägung ist ein Rechtsfehler.

3

Die Entscheidung, ob von Jugendstrafe abgesehen wird, ist tatrichterliche Würdigung; das Revisionsgericht kann diese Entscheidungsbefugnis nicht ersetzen und hat im Fehlerfall aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Bei Verhängung von Jugendstrafe sind die Vorschriften des § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB zu beachten, insbesondere wenn die Jugendstrafe drei Jahre übersteigt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs 3 JGG§ 64 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 5 Abs. 3 JGG§ 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 6. Dezember 2010, Az: 22 Ks 164 Js 43525/09 (2/10), Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; die Unterbringung nach § 64 StGB hat er wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 3 StR 549/96, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2) von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.

2

Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung eine solche Ahndung entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). Zwar mag in dem hier gegebenen Fall eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen kann. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.

3

Wenn die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum Jugendstrafe von über drei Jahren verhängt, wird sie zu beachten haben, dass § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe gilt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 134/09, NStZ 2010, 93, 94).

Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkranktund daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender