Revision in Strafsachen: Formanforderungen an die Revisionseinlegung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Duisburg und stützte sie auf die allgemeine Sachrüge. Entscheidend war, ob die Revisionsbegründung den seit 1.1.2022 geltenden elektronischen Übermittlungsanforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da die per Telefax eingelegte Begründung die elektronische Übermittlungspflicht nicht erfüllt und keine Ausnahmesituation vorlag.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen formbedingter Unwirksamkeit der Revisionsbegründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Revision des Angeklagten verlangt § 345 Abs. 2 StPO eine von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder eine zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgte Begründung.
Nach § 32d Satz 2 StPO ist die Revisionsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln; diese Übermittlungsform ist seit dem 1.1.2022 Wirksamkeitsvoraussetzung der prozessualen Erklärung.
Die Nichteinhaltung der Vorschrift über die elektronische Übermittlung bewirkt die Unwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit die Unzulässigkeit der Revision.
Die Übermittlung per Telefax erfüllt die Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO nicht; die in Satz 3 und 4 genannten Ausnahmen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen anzuerkennen und sind darzulegen.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 25. November 2021, Az: 31 KLs 21/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann eine Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen die Begründung gemäß dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden, durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2210) eingeführten § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermitteln. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (s. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147 f.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4). Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV).
Den demgemäß zu beachtenden Anforderungen genügt die allein durch Telefax am 3. Februar 2022 eingereichte Revisionsbegründung nicht. Ein Ausnahmefall nach § 32d Satz 3 und 4 StPO liegt nicht vor.
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