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BGH·6 StR 448/25·04.03.2026

BGH: Nagelknipser als gefährliches Werkzeug bei besonders schwerer Vergewaltigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der BGH den Schuldspruch eines jugendgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hatte nur Vergewaltigung angenommen und § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB abgelehnt. Der BGH bejahte bei analer Penetration mit einem Nagelknipser die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und zudem gefährliche Körperverletzung in Tateinheit. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Schuldspruch abgeändert, Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erzwungenes Eindringen in den Anus mittels Gegenstands ist regelmäßig eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt i.S.d. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.

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Ein beweglicher Gegenstand ist gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB, wenn er nach Beschaffenheit und Art der (auch zweckwidrigen) Verwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen; eine detaillierte Feststellung zu Kanten/Einführseite ist entbehrlich, wenn sich die Gefährlichkeit aus dem Tatbild ergibt.

3

Für § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB genügt, dass das gefährliche Werkzeug bei der sexuellen Handlung verwendet wird; es muss nicht als Nötigungsmittel eingesetzt werden.

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Die anal erzwungene Einführung eines stabilen Schneidwerkzeugs in einer dynamischen Tatsituation kann wegen der Verletzungsgefahr für Schleimhäute/Nerven und Infektionsrisiken die Eignung zu erheblichen Verletzungen begründen.

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Die durch das Eindringen verursachte Verletzungshandlung kann zugleich eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) begründen, die zur (klarstellenden) Tateinheit (§ 52 StGB) mit der besonders schweren Vergewaltigung steht.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB§ 184h Nr. 1 StGB§ 301 StPO§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 13. Mai 2025, Az: 12 KLs 4/25 jug

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2025

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten geführten und auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. . Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch. fassten am Tattag spontan den Entschluss, S. durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch. den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch. „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.

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2. Das Landgericht hat die Tat als gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB bewertet. Es hat angenommen, das Verhalten des Angeklagten sei als sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB zu bewerten, weil es bereits objektiv einen eindeutigen Sexualbezug aufweise; die Motivation des Angeklagten sei deshalb unerheblich. Mit Blick auf die festgestellte Penetration mit dem Nagelknipser in den zu diesem Zwecke entblößten Anus sei eine „zusätzliche Klärung“ entbehrlich, inwiefern diese Tat im Rahmen des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB „besonders erniedrigend“ für den Geschädigten sei. Zudem hat das Landgericht das Regelbeispiel gemeinschaftlicher Tatbegehung angenommen (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB). Hingegen hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB abgelehnt. Sie habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Einsatz des Nagelknipsers konkret geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen, zumal konkrete Feststellungen weder zur Beschaffenheit des Nagelknipsers noch dazu zu treffen gewesen seien, wie tief und mit welcher Seite dieser anal eingeführt worden sei.

II.

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

6

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch. Der Senat versteht den Anfechtungsumfang unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV und unter Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9 f.) weiter dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht zugleich die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen beanstandet, sondern vielmehr auf deren Grundlage die unterbliebene Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung rügt.

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2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; Rechtsfehler zu seinen Ungunsten hat diese hingegen nicht aufgedeckt (§ 301 StPO).

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a) Auf der Grundlage der Feststellungen erweist sich insbesondere die Wertung der Jugendkammer als rechtsfehlerfrei, wonach der Angeklagte den Geschädigten durch eine an ihm vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung besonders erniedrigte (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).

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aa) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (vgl. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Januar 2025 – 6 StR 387/24, Rn. 16; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ- RR 2021, 105; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 StGB aF Beschlüsse vom 24. April 2001 – 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; vgl. bereits BT-Drucks. 13/ 7324, S. 5; 18/7719, S. 16). Diese besonders intensive Begehungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268) erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224) auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, sowie – zu § 177 Abs. 2 StGB aF – Beschlüsse vom 24. März 1999 – 1 StR 685/98 [anale Penetration mit dem Finger]; vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98; Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 [vaginale Penetration mit dem Finger]) sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225; Urteile vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80; vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, Rn. 10; ferner Folkers, Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus Sicht der Praxis, 2004, S. 85 mwN), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.

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bb) Hieran gemessen tragen die Urteilsgründe die Voraussetzungen des vertypten Strafschärfungsgrundes gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.

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(1) Die Feststellungen belegen ein anales Eindringen mit dem Nagelknipser und damit eine besondere Erniedrigung des Tatopfers. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer näheren tatgerichtlichen Erörterung nicht. Zu weitergehenden Darstellungspflichten zwingt auch die Neufassung des § 177 Abs. 1 und 2 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.), weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der erweiterten Strafbarkeit durch Einführung des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unverändert gelassen hat. Einen möglicherweise denkbaren Ausnahmefall, der einer analen Penetration gegen den Willen des Geschädigten ausnahmsweise die erniedrigende Wirkung nehmen könnte (vgl. Eisele, JR 2025, 239, 240; Winkler, GA 2025, 614, 628 ff.; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 177 Rn. 128 mwN), ergeben die Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 5 StR 204/09, NStZ-RR 2009, 308, 309). Im Gegenteil belegt gerade auch die erzwungene Stellung des Geschädigten, dass der Angeklagte diesen zum bloßen Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt hat.

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(2) Die festgestellte Tathandlung weist auch die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf auf.

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Diese liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269; BT- Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6), ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.; vom 26. August 2025 – 4 StR 363/25). Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270).

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Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.

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b) Allerdings hält die Ablehnung einer Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte den Qualifikationstatbestand erfüllt hat.

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aa) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst – in Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278) – jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 StR 654/98, StV 1999, 208; Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594; vom 5. November 2014 – 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214). Dabei ist mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.

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Gemessen hieran wurden unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 270/24, Rn. 7), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18, Rn. 14), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF – BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso wurden bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 21) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen wurde die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24, Rn. 20).

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bb) Auf der Grundlage der von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen erweist sich der eingesetzte Nagelknipser als gefährliches Werkzeug.

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(1) Nach den Feststellungen handelte es sich um ein zum Kürzen von Hand- oder Fußnägeln geeignetes, stabiles Schneidwerkzeug. Dieses wurde gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten in dessen besonders verletzlichen Analkanal eingeführt und blieb zumindest kurzzeitig dort stecken. Auch ohne nähere Feststellungen zu einer etwaigen Scharfkantigkeit war dieser Einsatz geeignet, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Diese Eignung wurde hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise ein kleines, eingefettetes Schneidwerkzeug zuvorderst mit dem Handgriff eingeführt wurde. Das dynamische Tatgeschehen war für den Angeklagten nicht vollständig beherrschbar. Der Geschädigte wehrte und bewegte sich trotz der unternommenen Fixierung durch den gesondert Verfolgten. Damit bestand die Gefahr, dass der Analkanal verletzt wird, insbesondere Gewebe, Schleimhäute und Nervenbahnen beschädigt werden und es in der Folge zu Wundinfektionen mit möglicherweise dauerhafter Schädigung des Schließmuskelbereichs kommt. Eingedenk dieses Tatbildes waren nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Nagelknipsers und zur Frage, mit welcher Seite der Angeklagte das Schneidwerkzeug zuerst einführte, entbehrlich (vgl. zu anderen Konstellationen etwa BGH, Urteil vom 10. April 2003 –3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202; Beschluss vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35).

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(2) Der Erfüllung der Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Ausreichend ist der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35; vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 307 mwN).

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cc) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen schließlich, dass dem Angeklagten die Werkzeugqualität bewusst war; auch für den Angeklagten als medizinischen Laien lag auf der Hand, dass dieser feste Alltagsgegenstand in einer dynamischen Tatsituation anal eingeführt trotz vorherigen Einfettens erhebliche Schmerzen verursachen kann.

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c) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem Beteiligten gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 StGB. Der Angeklagte hat den Geschädigten im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem gesonderten Verfolgten fixiert, ihm sodann den Nagelknipser eingeführt und dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt. Die gefährliche Körperverletzung steht wegen der sich teilweise überschneidenden Ausführungshandlungen, aber auch aus Gründen einer klarstellenden Urteilsformel zur besonders schweren Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 339; BeckOK-StGB/Ziegler, 67. Ed., § 177 Rn. 138; TK/Eisele, 31. Aufl., StGB § 177 Rn. 139).

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3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

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4. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

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5. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da sie keinen weitergehenden Erfolg des Rechtsmittels zu erreichen geeignet wären.

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