Revision verworfen – Fingerpenetration mit Ejakulat als beischlafähnlicher schwerer Missbrauch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Zweibrücken wegen sexuellen Missbrauchs seiner unter 14-jährigen Tochter. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen der Jugendkammer. Er hält die erzwungene Handpenetration und das gewaltsame Eindrücken von Ejakulat in den Mund des Kindes für erhebliche sexuelle Handlungen und beischlafähnlich. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Zweibrücken als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fingerpenetration, die mit dem Einbringen von Ejakulat in den Mund eines unter 14-Jährigen verbunden ist, kann eine erhebliche sexuelle Handlung i.S.v. § 184h Nr. 1 StGB darstellen und durch Überschreitung der Körpergrenze als Eindringen in den Körper gewertet werden.
Beischlafähnlichkeit ist nicht auf äußerliche Ähnlichkeit der Bewegungsabläufe beschränkt; sie liegt auch vor, wenn die Handlung unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils erfolgt oder das Ausmaß der Rechtsgutverletzung dem Beischlaf vergleichbar ist.
Das bloße Einführen eines Fingers in den Mund genügt regelmäßig nicht für Beischlafähnlichkeit; zusätzliche Umstände (etwa das Einbringen von Ejakulat oder die Eingriffsintensität) können jedoch ein dem Beischlaf vergleichbares Gewicht begründen.
Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer sexualstrafrechtlicher Tatbestände ist eine kumulative oder alternative rechtliche Bewertung möglich, wenn die tatsächliche Handlungskonkurrenz und die Merkmale der einzelnen Tatbestände durch die Gesamtbetrachtung erfüllt werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfenden Rechtsfragen keinen Entlastungsrechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 6. März 2025, Az: 2 KLs 4144 Js 6929/23 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe im Fall 2.6 der Urteilsgründe neben einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich auch einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF und eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF bzw. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB begangen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte die Hand seiner leiblichen und unter 14 Jahre alten Tochter beim Zubettbringen an sein erigiertes Glied und manipulierte mittels ihrer Hand daran bis zum Samenerguss. Anschließend wollte er zu seiner sexuellen Erregung das Ejakulat in den Mund des Kindes einführen. Hierzu drückte er die an seinem Finger befindliche Samenflüssigkeit mit Gewalt in den Mund seiner sich hiergegen wehrenden Tochter, die vergebens versuchte, ihre Lippen „stark“ zusammenzupressen und den Mund geschlossen zu halten. Das Ejakulat gelangte zumindest teilweise in den Mund- und Rachenraum des Kindes, das hierdurch erheblichen Ekel empfand.
Der erzwungene Handverkehr und auch das nachfolgende gewaltsame Einführen des mit Ejakulat benetzten Fingers des Angeklagten in den Mund der Geschädigten waren erhebliche sexuelle Handlungen im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB. Dabei war die Fingerpenetration – weil die Körpergrenze überschreitend – auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden. Schließlich ist unter den hier gegebenen Umständen auch die Voraussetzung der Beischlafähnlichkeit im Sinne der genannten Vorschriften erfüllt.
Denn Beischlafähnlichkeit setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus. Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht . Sie ist aber vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270 mwN; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176c Rn. 18; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 176c Rn. 7). Zwar besitzt das bloße Einführen eines Fingers in den Mund des Opfers mangels Einbeziehung eines primären Geschlechtsteils kein dem Beischlaf vergleichbares Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536). Doch unterscheidet sich das vorliegende Tatgeschehen hiervon deutlich. Denn der Fingerpenetration kam durch das damit verbundene Einbringen von Ejakulat in den Mund der Geschädigten eine Eingriffsintensität zu, die anerkannten Fällen der Beischlafähnlichkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270 [Ejakulieren in den Mund]; Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ-RR 2022, 244, 245 [Einspritzen von Wasser in den Anus]). Zudem handelte es sich hierbei um den Endpunkt einer sexuell motivierten Handlungsfolge, in die bei dem unmittelbar vorangegangenen Handverkehr auch das Geschlechtsteil des Angeklagten einbezogen war.
Quentin Maatsch Scheuß Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks