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BGH·2 StR 545/13·15.04.2014

Sexuelle Nötigung: Qualifikation bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zur Luststeigerung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung. Er stellt klar, dass die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs auch dann vorliegt, wenn das Werkzeug nicht als unmittelbares Nötigungsmittel, sondern zur Luststeigerung des Täters im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sexualgeschehen eingesetzt wird. Die Gefährlichkeit kann bereits in der abstrakten Möglichkeit erheblicher Verletzungen liegen. Der Strafausspruch ist insoweit aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen, da der Stand der Vollstreckung früherer Geldstrafen nicht festgestellt war.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Verurteilung in der Sache bestätigt, zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung genügt der Einsatz des Werkzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sexualgeschehen, auch wenn es nicht als Nötigungsmittel, sondern zur eigenen Luststeigerung verwendet wird.

2

Für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist maßgeblich, dass ein einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug vorliegt; das gefährliche Werkzeug kann entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung eingesetzt werden.

3

Die Gefährlichkeit eines Werkzeugs kann sich aus der abstrakten Gefahr erheblicher Verletzungen ergeben; ein zurückhaltender Einsatz an empfindlichen Körperpartien (Kopf, Hals, Brust) kann hierzu genügen, auch wenn keine Verletzung eintritt.

4

Bei der Bildung von Einzel- und Gesamtstrafen hat das Gericht den Stand der Vollstreckung früherer Geldstrafen festzustellen, um zu prüfen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe oder ein Härteausgleich wegen Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung erforderlich ist.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 Abs 4 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 460, 462 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 27. Mai 2013, Az: 43 Js 271/12 - 115 KLs 34/12

Leitsatz

Zur Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung reicht es aus, wenn der Täter das Werkzeug ohne Nötigungskomponente, sondern allein zur eigenen Luststeigerung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen gegen das Tatopfer einsetzt.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die hierzu getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht bei der Tat vom 12. Juli 2012 von einem Fall des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.

3

Dabei holte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ein Jagdmesser aus der Schreibtischschublade, demonstrierte der bereits früher wiederholt ohne Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zum Oralverkehr genötigten Geschädigten dessen Schärfe durch Zerschneiden eines Stücks Papier. Dann zog er die Messerspitze von der rechten Kopfseite aus über ihren Hals bis zur Brust über ihre Haut, ohne sie zu verletzen. Er wollte dadurch bei ihr Todesangst hervorrufen und für sich ein Lustgefühl erzeugen, bevor er die Geschädigte erneut durch Ergreifen mit der Hand zum Oralverkehr nötigte.

4

Die rechtliche Würdigung dieser Handlung als besonders schwere Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist rechtsfehlerfrei. Dabei kommt es nicht notwendigerweise darauf an, ob die generell verängstigte Geschädigte den Oralverkehr mit dem Angeklagten, wie in früheren Fällen, auch ohne den Einsatz des Messers gegen ihren Willen vorgenommen hätte. Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur „bei der Tat“ verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416, 417). Dafür genügt es auch, wenn ein „einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“ vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01 - unter IV., insoweit in StV 2002, 350 nicht abgedruckt). Ein solcher Vorgang ist nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgt, da der Angeklagte den Messereinsatz auch zur Luststeigerung vornahm.

5

Die Gefährlichkeit des Werkzeugs ist auch unter diesem Blickwinkel - unbeschadet des Messereinsatzes gegenüber der Geschädigten „ohne Druck und ohne sie dabei zu verletzen“ - anzunehmen. Die zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands genügende abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war auch bei einem zurückhaltenden Einsatz unmittelbar an Kopf, Hals und Brust der Geschädigten gegeben.

6

2. Der Strafausspruch begegnet sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht den Stand der Vollstreckung der Geldstrafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Grevenbroich vom 18. Juli 2012 - Cs 401 Js 1184/11 - „nicht festgestellt“ hat. Das war geboten, um zu prüfen, ob entweder die Bildung einer Gesamtstrafe hiermit, oder im Fall der vollständigen Vollstreckung ein Härteausgleich wegen Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung angezeigt wäre. Mit Blick auf die Alternativen kann der Senat nicht, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die Sache in ein Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zurückverweisen, sondern nur zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafbemessung. Die hierzu bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben.

FischerKrehlZeng
SchmittEschelbach