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BGH·5 StR 270/24·13.08.2024

Revisionen: Berichtigung von Gesamtfreiheitsstrafen; übrige Revisionen verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH ergänzt in den Revisionen der Angeklagten A. und T. den Tenor um die als Gesamtfreiheitsstrafen zu bezeichnenden Strafhöhen und verwirft die sonstigen Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten P. und Z. werden als unbegründet verworfen. Der Senat behandelt zudem Verfahrensrügen zur Beweisantragstellung und bestätigt die Einstufung einer Glasflasche als gefährliches Werkzeug.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten A. und T. teilweise stattgegeben (Berichtigung des Strafausspruchs); übrige Revisionen verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach § 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, muss diese im Tenor ausdrücklich als Gesamtfreiheitsstrafe bezeichnet werden; unterbliebene Kennzeichnung ist zu berichtigen.

2

Eine Verfahrensrüge bezüglich § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht darlegt, dass zuvor ein den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO genügender Beweisantrag gestellt wurde.

3

Fehlt im Beweisantrag eine ladungsfähige Anschrift eines Zeugen, ist dies im Revisionsverfahren unbeachtlich und macht die Verfahrensrüge unzulässig, wenn die Angabe nicht fristgerecht nachgereicht wurde.

4

Ein Hilfsbeweisantrag ist nur dann verkürzt behandelt, wenn die Strafkammer das konkret benannte Beweisthema nicht oder nicht vollständig erfasst hat; allgemeine oder weitergehende Auslegungen der Revisionsbegründung ersetzen keinen hinreichend konkreten Beweisantrag.

5

Ein Gegenstand (z. B. eine Glasflasche) kann als "gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gelten, wenn sein konkreter Einsatz geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 53 StGB§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 4. Oktober 2023, Az: 508 KLs 18/23

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und T. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2023, soweit es sie betrifft, dahin ergänzt, dass

a) der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten,

b) der Angeklagte T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten,

verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten P. und Z. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten A. und T. jeweils des Raubes, der Geiselnahme, der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A. eine „Freiheitsstrafe“ von sechs Jahren und zwei Monaten sowie gegen den Angeklagten T. unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe eine „Freiheitsstrafe“ von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gegen beide eine isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Angeklagten Z. und P. hat das Landgericht jeweils wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von vier Jahren (Angeklagter Z. ) und sechs Monaten sowie von fünf Jahren (Angeklagter P. ) verurteilt.

2

Die jeweils mit der Sachrüge und von den Angeklagten A. , T. und P. auch mit Verfahrensrügen begründeten Revisionen führen allein bei den Angeklagten A. und T. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Strafausspruchs und sind im Übrigen – wie die Rechtsmittel der anderen Beschwerdeführer insgesamt – unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die die Angeklagten A. und T. betreffenden Strafaussprüche waren zu berichtigen, weil die Strafkammer, wie sie selbst bei der Abfassung des Urteils erkannt hat, die von ihr nach § 53 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen nicht als solche im Tenor bezeichnet hat.

4

2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

5

a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten P. , mit der die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO beanstandet wird, ist unzulässig, weil sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen lässt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass ein den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO genügender Beweisantrag gestellt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend angemerkt, dass eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen weder im Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung enthalten ist. Dass der Beschwerdeführer eine solche nunmehr als Reaktion auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO benannt hat, ist unbeachtlich.

6

b) Soweit der Angeklagte T. eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO geltend macht, weil die Strafkammer die in seinem Hilfsbeweisantrag aufgestellte Beweisbehauptung verkürzt behandelt habe, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die Strafkammer hat das dem Antrag auf Einholung eines forensisch-phonetischen Sachverständigengutachtens bei verständiger Würdigung zugrundeliegende Beweisthema umfassend dahin erfasst, dass die Stimme des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der auf einer Videosequenz aufgenommenen Vergewaltigung des Geschädigten nicht zu hören und der Angeklagte T. daher nicht im Raum gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Revisionsbegründung demgegenüber anführt, dem Hilfsbeweisantrag habe „erkennbar (auch) das Ziel“ zugrunde gelegen, seine Rolle während der Tat „weiter zu erhellen“, lässt sich dem Beweisantrag nicht entnehmen. So schließt dieser nicht mit einer entsprechenden, von der Strafkammer verkürzt behandelten Behauptung, sondern mit dem formulierten Beweisziel, die Beweiserhebung werde ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Videos eine „untergeordnete Rolle“ einnehme. Zudem werde hierdurch seine Einlassung gestützt, er habe während der Videoaufnahme „mehrfach das Zimmer verlassen und das mit der Flasche nur am Schluss mitbekommen“.

7

c) Entgegen der Ansicht des Angeklagten T. handelt es sich bei der zur analen Vergewaltigung eingesetzten Glasflasche (Flaschenhals etwa 5 cm lang) um ein gefährliches Werkzeug nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Nach den Feststellungen war die Flasche durch den konkreten Einsatz dazu geeignet, beim Nebenkläger erhebliche rektale Verletzungen zu verursachen (vgl. auch LK-Hörnle, 13. Aufl., § 177 StGB Rn. 301).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen