Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen verspäteter Einreichung eines Verteidigerschriftsatzes: Verzögerung bei der Einrichtung des elektronischen Anwaltspostfachs als vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte über seinen Verteidiger Revision ein; das LG verwies sie als unzulässig, weil die elektronische Übermittlung nach § 32d Satz 2 StPO fehlte. Der Verteidiger machte technische Installationsprobleme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs glaubhaft. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, da kein Verschulden des Angeklagten vorlag und die Nachholung der Glaubhaftmachung erfolgreich war.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Fristversäumnisses infolge technischer Übergangsprobleme beim beA stattgegeben; Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO für die elektronische Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich zwingend einzuhalten.
Eine Verzögerung bei der erstmaligen Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
Wird die behauptete technische Unmöglichkeit nachträglich glaubhaft gemacht und liegt ersichtlich ein technisches Übergangsproblem vor, kann das Verschulden am Fristversäumnis entfallen.
Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zu gewähren, wenn das Versäumnis unverschuldet war und die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
- BGH5 StR 666/2516.12.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN
- BGH1 StR 461/2410.12.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 27.09.2022 – 5 StR 328/22
- BGH5 StR 690/2404.12.2024Zustimmend
- BGH5 StR 361/2417.07.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 27.09.2022 – 5 StR 328/22 mwN
- BGH4 StR 157/2405.06.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 27.09.2022 – 5 StR 328/22 Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. Mai 2022, Az: 503 KLs 19/21
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 ist damit gegenstandslos.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 18. Mai 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet, Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat das Landgericht Berlin die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegung nicht den Formvorschriften des § 32d Satz 2 StPO entspreche, wonach der Verteidiger die Revision als elektronisches Dokument übermitteln müsse. Gegen diesen dem Verteidiger am 14. Juli 2022 zugegangenen Beschluss richtet sich der am 15. Juli 2022 bei Gericht eingegangene „Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Revisionsgerichts“. In diesem trägt der Verteidiger mittels „eidesstattlicher Versicherung“ u.a. vor, im Zeitpunkt der Revisionseinlegung sei er aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Revision über das besondere elektronische Anwaltsfach zu versenden, weil er dieses erst ab dem 4. Juli 2022 nach zeitaufwändiger vollständiger Neuinstallation des Computersystems nebst Konfiguration der Sicherungssoftware abschließend habe installieren können. Aus diesem Grund greife § 32d Satz 3 StPO.
Der Senat nimmt das Vorbringen des Verteidigers zum Anlass, dem Angeklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 zu gewähren. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zwar zu Recht als unzulässig verworfen, da die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22). Die vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen wurde entgegen § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht, so dass die Ausnahmevorschrift des § 32d Satz 3 StPO nicht greift. Hinzu kommt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen hat und eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darstellt (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 51; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 32d StPO Rn. 16 mwN).
Da der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 aber die Glaubhaftmachung nach § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO nachgeholt hat, nicht nach § 32d Satz 4 Halbsatz 2 StPO zur Nachreichung eines elektronischen Dokuments aufgefordert wurde und es sich ersichtlich noch um technische Übergangsprobleme handelt, liegt ein Verschulden des Angeklagten am Fristversäumnis fern.
Damit wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 gegenstandslos. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |