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BGH·5 StR 666/25·16.12.2025

Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nach durch Verteidiger verursachtem Versandfehler

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH gewährte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Hamburg, weil die Versäumung ohne Verschulden des Angeklagten durch einen Versandfehler des Verteidigers verursacht wurde und die Revision formgerecht nachgeholt wurde. Das Gericht stellte klar, dass bei bereits vollständig abgefasstem und zugestelltem Urteil eine Rückgabe der Akten an das Landgericht nicht erforderlich ist. Mit Zustellung des BGH-Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist dem Angeklagten stattgegeben; Begründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden der Partei erfolgt ist und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wird.

2

Ein vom Verteidiger verursachter Versand- oder Adressierungsfehler, der die fristgerechte Einlegung der Revision verhindert, kann als unverschuldete Versäumung im Sinne der Wiedereinsetzung gewertet werden, sofern die Partei selbst kein Verschulden trifft.

3

Sind Urteil und Urteilsgründe vom erstinstanzlichen Gericht vollständig abgefasst und dem Verteidiger zugestellt, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils vor Fortgang des Rechtsmittelverfahrens.

4

Mit der Zustellung des Beschlusses, der die Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 24. Juli 2025, Az: 639 KLs 4/25

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

2

Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch