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BGH·5 StR 361/24·17.07.2024

Wiedereinsetzung vor Ablauf der Revisionsfrist wegen Kanzleifehlers gewährt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist, nachdem die Pflichtverteidigerin die Revision wegen eines Kanzleifehlers einen Tag zu spät einreichte. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung nach §45 StPO, weil der Versäumnis kein Verschulden des Angeklagten, sondern Anwaltsverschulden zugrunde lag und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wurde. Da das Urteil vollständig begründet und wirksam zugestellt war, war keine Rückgabe der Akten an das Landgericht erforderlich; mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Begründungsfrist.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision wegen Anwalts- bzw. Kanzleifehlers dem Angeklagten gewährt; mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Begründungsfrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO ist zu gewähren, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels versäumt wurde, das Versäumnis nicht dem Beteiligten, sondern einem entschuldbaren Anwaltsverschulden zuzuschreiben ist und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wurde.

2

Der Vortrag der Verteidigung über die Ursachen der Fristversäumung muss fristgerecht vorgebracht und glaubhaft gemacht werden; hierauf stützt sich die Entschuldigung des Beteiligten (§45 Abs.2 StPO).

3

Ist ein Urteil vollständig und wirksam zugestellt und nicht nach §267 Abs.4 StPO verkürzt, bedarf es zur Wiedereinsetzung nicht der Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe.

4

Nach Gewährung der Wiedereinsetzung beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses an den Beteiligten.

Relevante Normen
§ 45 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ 32d Satz 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 27. März 2024, Az: 602 Ks 6/23

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2024 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Wegen eines darüber hinaus angeklagten Mordes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Urteil wurde am 27. März 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Pflichtverteidigerin verkündet. Mit Schreiben vom 4. April 2024 legte die Pflichtverteidigerin Revision gegen das Urteil ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, da wegen eines Kanzleiversehens (Fehleintrag im Fristenkalender) die Rechtsmittelschrift nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

2

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil Landgerichts Hamburg vom 27. März 2024 zu gewähren (§ 45 StPO).

3

Der Angeklagte hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 45 Abs. 1, § 32d Satz 1 StPO). Er hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese lief am 3. April 2024 ab; die Rechtsmittelschrift seiner Verteidigerin ging am 4. April 2024 beim Landgericht ein.

4

An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie seine Verteidigerin fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Es ist allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die versäumte Handlung hat die Verteidigerin frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 32d Satz 1 und 2, § 32a StPO).

5

3. Da das Landgericht, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, bereits ein vollständiges, nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 6 StR 413/22 mwN).

Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener