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BGH·5 StR 132/10·19.05.2010

Strafzumessung: Versagung der Strafrahmenverschiebung beim versuchten Mord wegen Erfolgsnähe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des LG Leipzig ein, das ihn zu sieben Jahren wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH stellte den Tenor auf Tateinheit klar und hob den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO auf. Die Versagung der Strafrahmenverschiebung sei angesichts zahlreicher Milderungsgründe und der nur unerheblichen Verletzung des Opfers unvertretbar. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben (Tenorklarstellung, Aufhebung des Strafausspruchs nach § 349 Abs.4 StPO); übrige Revision verworfen; Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Urteilsgründen eindeutig, dass die Tat in Tateinheit gesehen wurde, kann der Revisionssenat den Tenor entsprechend klarstellen.

2

Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist unvertretbar, wenn eine Gesamtschau zahlreiche Milderungsgründe, insbesondere nur unerhebliche Verletzungen des Opfers, ergibt.

3

Es ist rechtsfehlerhaft, innerhalb eines wegen Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe erneut zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu gewichten.

4

Liegt bei der Strafzumessung ein rechtlicher Fehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 Abs 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 211 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 22. Dezember 2009, Az: 305 Js 45061/09 - 1 Ks, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2009

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25). Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar.

3

2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.

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