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BGH·5 StR 102/16·12.05.2016

Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung der Nichtvollendung der Tat und der Erfolgsnähe bei der Strafzumessung

StrafrechtStrafzumessungVersuchsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war die Berücksichtigung der Nichtvollendung und der Erfolgsnähe bei der Strafzumessung. Der Senat stellt klar, dass Nichtvollendung nicht stets strafmildernd zu berücksichtigen ist, verbietet aber eine doppelte strafschärfende Gewichtung der Erfolgsnähe innerhalb desselben Strafrahmens. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen strafzumessungsrechtlichem Wertungsfehler an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvollendung einer Tat ist bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmildernd; ihr Gewicht richtet sich nach dem konkreten Tatbild und den Umständen des Einzelfalls, auch innerhalb des Regelstrafrahmens.

2

Fehlen besondere Umstände, ist das Gericht nicht gehalten, die Nichtvollendung des Erfolgs zugunsten des Täters strafmildernd zu berücksichtigen.

3

Es verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, die Erfolgsnähe innerhalb eines bereits wegen Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung erneut zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.

4

Eine solche doppelte Gewichtung bzw. ein hierauf beruhender Wertungsfehler kann einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigt, wobei rechtsfehlerfreie Feststellungen aufrechterhalten werden können.

5

Eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 StGB§ 46 Abs 1 StGB§ 46 Abs 3 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 212 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 30. November 2015, Az: 11 Ks 305 Js 60119/14

vorgehend BGH, 15. September 2015, Az: 5 StR 341/15, Beschluss

vorgehend LG Leipzig, 28. April 2015, Az: XX

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. November 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

4

2. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafzumessung im engeren Sinne weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

5

a) Ein Rechtsfehler folgt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat allerdings nicht schon daraus, dass das Landgericht wegen der Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gehalten gewesen wäre, bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Tatsache der Nichtvollendung der Tat ausdrücklich strafmildernd zu berücksichtigen. Diese Tatsache ist auch im Regelstrafrahmen nicht zwingend strafmildernd zu berücksichtigen (LK-StGB/Hillenkamp, 12. Aufl., § 23 Rn. 39 f. mwN zum Streitstand). Maßgeblich für die Frage, ob ihr strafmilderndes Gewicht zukommt, sind vielmehr auch bei Anwendung des Regelstrafrahmens das konkrete Tatbild und die weiteren Umstände des Einzelfalls.

6

Vorliegend waren keine Umstände gegeben, derentwegen das Landgericht gehalten gewesen wäre, bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Nichtvollendung der Tat zugunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.

7

b) Hingegen beanstandet der Generalbundesanwalt zurecht, dass das Landgericht die Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs, auf die es bereits zur Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgestellt hat, bei der konkreten Strafzumessung erneut herangezogen hat, indem es dort die durch die Verletzungen hervorgerufene akute Lebensgefahr strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 24). Es verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens diese nochmals zu Lasten des Angeklagten zu gewichten (Senat, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10, NStZ 2010, 512, und vom 19. Mai 2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1031).

8

Auch wenn die verhängte Strafe angemessen erscheint, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Strafzumessungsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

9

3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch werden durch den bloßen Wertungsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben; ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

SanderDölpFeilcke
SchneiderBellay