Versuchter Totschlag: Versagung der Strafmilderung wegen Nähe zur Tatvollendung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung die Nähe zur Tatvollendung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der BGH hält eine derartige erneute Berücksichtigung eines tatbestandlichen Erfolgsmerkmals innerhalb des gesetzlichen Normalstrafrahmens für unvereinbar mit § 46 Abs. 3 StGB. Das Verfahren soll mit weitergehenden Feststellungen neu entschieden werden.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Charakteristische Merkmale des gesetzlichen Tatbestands dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut zu Lasten des Täters herangezogen werden (Verbot der Doppelberücksichtigung; § 46 Abs. 3 StGB).
Die Nähe zur Tatvollendung kann zur Versagung einer Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Anlass geben, darf jedoch nicht zusätzlich innerhalb des gesetzlichen Normalstrafrahmens strafverschärfend berücksichtigt werden.
Erhebt das Revisionsgericht berechtigte Bedenken gegen die strafzumessungsrechtliche Würdigung des Tatrichters, kann der Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Kommt das neue Tatgericht erneut zu einer Versagung der Strafrahmenverschiebung, sind hierzu konkrete und nähere Feststellungen zu den Tatfolgen und deren Bewertung zu treffen.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 4. November 2009, Az: 305 Js 11579/09 - 1 Ks, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer, unter den gegebenen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB dem Angeklagten eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe zur Tatvollendung zu versagen, rechtlich noch vertretbar sein (vgl. nur BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9). Soweit das Tatgericht vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ein „Überleben des Geschädigten nur von dem Zufall des bereits alarmierten Rettungswagens abhängig war“ (UA S. 49), hält diese Bewertung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – hier freilich über § 213 Alt. 1 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 212 Abs. 1 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.
2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Sollte das neue Tatgericht abermals einer Versagung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zuneigen, sollte es hierfür nähere Feststellungen zu den Tatfolgen für den Geschädigten treffen und würdigen.
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