Strafzumessung bei versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung: Versagung einer Versuchsmilderung wegen der Nähe zur Tatvollendung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Strafkammer hatte zwar die Versuchsmilderung wegen Nähe zur Tatvollendung versagt, berücksichtigte zugleich aber die daraus folgende erhebliche Gefährdung als zusätzliches Strafzumessungsmerkmal. Diese Doppelbewertung ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und Sache wegen strafzumessungsrechtlichen Fehlers zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn die Tatausführung derart nahe an der Vollendung steht, dass dies die Strafzumessung rechtfertigt.
Bei der Strafzumessung für einen Versuch ist als Bezugsrahmen der nach § 21 StGB gemilderte gesetzliche Normalstrafrahmen für die vollendete Tat zugrunde zu legen.
Innerhalb dieses nach § 21 StGB maßgeblichen Rahmens darf ein tatbestandsbildendes Merkmal (z. B. Erfolgsnähe oder erhebliche Gefährdung von Personen) nicht erneut zu Lasten des Täters berücksichtigt werden; eine solche Doppelbewertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Erweist sich die Strafkammer bei der Festlegung des Strafrahmens als rechtsfehlerhaft (Doppelbewertung), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen; hierfür bedarf es nicht notwendigerweise der Aufhebung der Feststellungen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bayreuth, 16. September 2015, Az: 1 Ks 111 Js 650/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im Haus schlafenden Personen erheblich gefährdet gewesen sei, ist diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – über § 21 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10, NStZ 2010, 512 und vom 19. Mai 2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429).
2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen.
| RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. | Raum | RinBGH Cirener befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. | Fischer | ||||
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