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BGH·4 StR 16/24·12.03.2024

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten; Kostenentscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; während der Revision verstarb er. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, das Urteil wird damit gegenstandslos. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Verstorbenen auf die Staatskasse wird ausnahmsweise abgesehen.

Ausgang: Verfahren gegen den Angeklagten wegen seines Todes gemäß § 206a Abs.1 StPO eingestellt; Staatskasse trägt die Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten werden nicht der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; das angefochtene Urteil wird insoweit gegenstandslos, ohne dass seiner Aufhebung bedarf.

2

Grundsätzlich fallen bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

3

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur wegen seines Todes nicht rechtskräftig verurteilt wird.

4

Bei der Entscheidung über die Auferlegung notwendiger Auslagen ist maßgeblich, ob ein ergangener Schuldspruch einer rechtlichen Nachprüfung voraussichtlich standgehalten hätte; dies kann ein Absehen von der Kostentragung durch die Staatskasse rechtfertigen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 8. August 2023, Az: 2 KLs 5227 Js 7430/23

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

2

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2 mwN).

3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des – einschlägig vorbestraften – Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 17/23 Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

BartelScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz