Einstellung der Revision wegen Todes des Beschuldigten und Kostenregelung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hatte die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; während des Revisionsverfahrens verstarb der Beschuldigte. Prüfungsgegenstand war die prozessuale Folge seines Todes und die Kostenverteilung. Der BGH stellte das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein und erklärte das Urteil für gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten wird nach Abwägung nicht angeordnet; Erstattung an die Nebenklägerin entfällt.
Ausgang: Verfahren wegen Todes des Beschuldigten gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; Verfahrenskosten der Staatskasse, keine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Beschuldigte im laufenden Rechtsgang verstorben, ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; das angefochtene Urteil wird gegenstandslos, ohne dass es aufgehoben werden muss.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses fallen die Kosten des Verfahrens nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.
Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht auferlegt, wenn das Urteil nur deshalb nicht rechtskräftig wird und einer rechtlichen Nachprüfung voraussichtlich standgehalten hätte.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernisses kommt eine Erstattung der notwendigen Auslagen an die Nebenklägerin nicht in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 21. November 2023, Az: 1 KLs 2/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Beschuldigten ist dieser verstorben.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 16/24 Rn. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, weil das gegen ihn ergangene Urteil nur deshalb nicht rechtskräftig wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung, deren hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 16/24, Rn. 3 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 mwN); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
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