Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§206a StPO); Kosten- und Entschädigungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls; er verstarb während des Revisionsverfahrens. Zentral ist die Rechtsfolge des Todes für das Revisionsverfahren sowie die Verteilung von Kosten, Auslagen und etwaiger Haftentschädigung. Der BGH stellt das Verfahren gemäß §206a StPO ein; das Urteil wird gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; notwendige Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt und eine Entschädigung für Auslieferungs- und Untersuchungshaft wird abgelehnt.
Ausgang: Verfahren gemäß §206a StPO wegen Todes des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Auslagen und Haftentschädigung werden nicht gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt des Todes des Angeklagten ist das Strafverfahren einzustellen; das vorinstanzliche Urteil wird gegenstandslos, ohne dass dessen Aufhebung erforderlich ist (§206a StPO).
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last; notwendige Auslagen des Verstorbenen werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte (§467 StPO).
Eine Entschädigung nach dem StrEG für Auslieferungs- oder Untersuchungshaft ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Maßnahme jedenfalls grob fahrlässig verursacht hat (§5 Abs.2 StrEG).
Das Gericht kann eine Entschädigung nach §6 Abs.1 Nr.2 StrEG im Ermessen versagen, insbesondere bei hohem Unrechtsgehalt der Tat und wenn die Haftmaßnahmen nicht von vornherein unangemessen waren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 27. Februar 2024, Az: 10 KLs 25/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).
2. Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die mit der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind demgegenüber nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 3 mwN; vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
3. Eine Entschädigung für die vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte diese Maßnahme jedenfalls grob fahrlässig verursachte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20, juris Rn. 6). Im Übrigen versagt der Senat eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, juris Rn. 4; vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20, juris Rn. 6; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 9). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der - für sich rechtsfehlerfrei festgestellten - Taten sowie der Umstand, dass weder die Auslieferungs- noch die Untersuchungshaft von vornherein unangemessen waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - 5 StR 503/09, BGHR StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schuldunfähigkeit 1 Rn. 10).
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