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BGH·3 StR 465/22·31.05.2023

Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes; Verwerfungsbeschluss gegenstandslos

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verstarb am 19. März 2023 vor der Beschlussfassung über seine Revision; deshalb ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen. Der zuvor in Unkenntnis des Todes nach § 349 Abs. 2 StPO verworfene Revisionsbeschluss ist damit gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; notwendige Auslagen des Angeklagten werden nicht übernommen und eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird abgelehnt.

Ausgang: Strafverfahren wegen Tod des Angeklagten gemäß § 206a StPO eingestellt; Verwerfungsbeschluss gegenstandslos; Staatskasse trägt Kosten, keine Entschädigung und keine Übernahme notwendiger Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte vor Abschluss des Verfahrens gestorben, ist das Strafverfahren wegen des Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO einzustellen und das Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

2

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO in Unkenntnis des Todes des Angeklagten enthebt nicht von der förmlichen Einstellung des Verfahrens; der Verwerfungsbeschluss ist gegenstandslos zu erklären.

3

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO); notwendigen Auslagen des Angeklagten sind nicht aufzuerlegen, wenn die Revision keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

4

Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung nicht vorliegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 8. August 2022, Az: 18 KLs 7/22

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Senats vom 4. April 2023 ist gegenstandslos.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 19. März 2023 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

2

Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 19. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99).

3

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, Rn. 4).

SchäferBergVoigt
PaulAnstötz