Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil der Angeklagte am 19. Mai 2023 verstorben ist. Zentrale Frage war die Wirkung des Todes auf das bereits ergangene Urteil und auf eine vor Kenntnis des Todes erfolgte Verwerfung der Revision. Das Urteil und der vorherige Verwerfungsbeschluss sind insoweit gegenstandslos; die förmliche Einstellung ist dennoch vorzunehmen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; notwendige Auslagen und Entschädigungen werden nicht gewährt.
Ausgang: Verfahren wegen Todes des Angeklagten gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; Urteil und vorheriger Verwerfungsbeschluss insoweit gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Angeklagte verstorben, ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen; das gegen den Angeklagten ergangene Urteil wird dadurch gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Eine in Unkenntnis des Todes ergangene Verwerfung der Revision entbindet nicht von der förmlichen Verfahrenseinstellung; solche vor dem Kenntniszeitpunkt getroffenen Entscheidungen sind insoweit gegenstandslos zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO; notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten sind gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nur aufzuerlegen, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht zu gewähren, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: 4 StR 147/23
vorgehend LG Münster, 21. November 2022, Az: 21 KLs 3/20
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).
2. Der Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 ist gegenstandslos.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 19. Mai 2023 verstorben ist. Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 StR 314/20, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17, juris Rn. 1).
Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes durch Beschluss vom 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 2 mwN). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vielmehr klarzustellen, dass der nach dem Tod des Angeklagten gefasste Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 insoweit ebenfalls gegenstandslos ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17, juris Rn. 2).
Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 3 mwN). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2013 ‒ 1 StR 207/13 Rn. 4).
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