Einstellung wegen Todes nach §206a StPO — Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen bandenmäßigen Herstellens und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; während der Revision verstarb er. Der BGH stellt das Verfahren gem. § 206a Abs. 1 StPO insoweit ein und erklärt das Urteil betreffend den Verstorbenen für gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten (§ 467 Abs. 1 StPO), das Gericht sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 S.2 Nr.2 StPO von einer Übernahme der notwendigen Auslagen ab, weil der Schuldspruch voraussichtlich Bestand gehabt hätte.
Ausgang: Verfahren gegen den Angeklagten wegen seines Todes gemäß §206a StPO eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, notwendige Auslagen werden nicht übernommen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt des Todes des Angeklagten ist das Verfahren insoweit einzustellen; das angefochtene Urteil wird gegenstandslos und bedarf keiner Aufhebung.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (§ 467 Abs. 1 StPO).
Das Gericht kann nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur infolge des Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird und der Schuldspruch voraussichtlich Bestand gehabt hätte.
Bei der Entscheidung über die Übernahme notwendiger Auslagen ist auf den hypothetischen Bestand des Schuldspruchs abzustellen; dieser kann eine Verpflichtungsausnahme rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 19. September 2022, Az: II-11 KLs 14/22
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten D. betrifft.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Betäubungsmittel eingezogen und den Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in Serbien erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
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