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BGH·3 StR 56/16·22.03.2016

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Zentral war, ob der Nebenkläger mit einer allgemein gehaltenen Sachrüge die Revision führen kann. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Nebenkläger nicht substantiiert darlegte, inwiefern er in seiner Stellung beschwert ist und welche Anschlussbefugnis stützende Strafnorm verletzt sein soll. Die Kostenentscheidung trifft den Nebenkläger; eine Erstattungsanspruch des Angeklagten entfällt wegen dessen ebenfalls erfolgloser Revision.

Ausgang: Revision des Nebenklägers mangels substantiierter Darlegung der Anschlussbefugnis und damit unzulässig verworfen; Nebenkläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nebenkläger verfügt über ein nur beschränktes Anfechtungsrecht; nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge oder einer Verurteilung wegen eines Delikts anfechten, das nicht zur Nebenklage berechtigt.

2

Die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers setzt voraus, dass er substantiiert darlegt, inwiefern er durch das Urteil als Nebenkläger beschwert ist und welche konkrete Tat- oder Normverletzung seine Anschlussbefugnis stützt.

3

Eine allgemein erhobene oder unausgeführte Sachrüge genügt grundsätzlich nicht, um die erforderliche Darlegung der Beschwer im Sinne der Anschlussbefugnis zu ersetzen.

4

Trifft die Revision des Nebenklägers nicht zu, ist sie als unzulässig zu verwerfen; erfolglose Revisionen beider Seiten führen dazu, dass der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels trägt und eine Erstattung notwendiger Auslagen des Gegners wegen dessen ebenfalls erfolgloser Revision entfällt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 400 Abs 1 StPO§ 473 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2015, Az: 25 Ks 22/14

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

3

Dem schließt sich der Senat an.

SchäferMayerTiemann
HubertGericke