Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin A. legte Revision gegen das Urteil des LG Aurich (Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge die für Nebenkläger erforderliche Darlegung der Anschlussbefugnis (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht enthält. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin; eine Erstattung an den Angeklagten entfällt mangels Erfolgs seiner Revision.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn eine Verfahrensrüge nicht ausgeführt ist; die Begründung muss so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht allein aus der Begründungsschrift erkennbare Verfahrensfehler feststellen könnte (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nebenklägerrevision setzt voraus, dass die Nebenklägerin darlegt, inwieweit sie durch das Urteil beschwert ist und welches Strafgesetz ihre Anschlussbefugnis stützt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Eine allgemein erhobene, nicht ausgeführte Sachrüge genügt regelmäßig nicht zur Begründung der Zulässigkeit einer Nebenklägerrevision und rechtfertigt keine eigenständige Fortführung des Rechtsmittels.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen; eine Erstattung notwendiger Auslagen an den Angeklagten entfällt, wenn dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 23. Mai 2023, Az: 11 Ks 4/22
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin A. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO). Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein, festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht.
2. Auch die allgemein erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 2015 - 3 StR 323/15 - BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; Beschl. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16 - BeckRS 2016, 7789 und v. 2. November 2022 - 3 StR 162/22 -; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. § 400 Rz 3).
Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und Totschlags [und] damit wegen zum Anschluss zur Nebenklage berechtigenden Delikten verurteilt (§ 395 Absatz 1 Nr. 2 und 3 StPO). Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.
3. Da die Beschwerdeführerin nur eine Verfahrensbeschwerde erhoben hat, die sich nach weiterer Prüfung als unzulässig herausgestellt hat[,] und die allgemein erhobene Sachrüge zur Begründung der Nebenklagerevision nicht ausreicht, muss die Revision insgesamt als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH NJW 1997, 1516).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 473 Rn. 10).
| Schäfer | Erbguth | Voigt | |||
| Paul | Kreicker |