Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein, das den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht darlegt, wie sie als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert ist und welche Strafvorschrift ihre Anschlussbefugnis verletzen soll. Eine allgemeine Sachrüge genügt nicht. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; eine Kostenerstattung an den Angeklagten entfällt, weil dessen Revision ebenfalls erfolglos war.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung der Anschlussbefugnis erfolgte; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert ist und welches Strafgesetz ihre Anschlussbefugnis verletzt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Eine allgemeine oder nicht ausgeführte Sachrüge genügt nicht zur Begründung der Anschlussbefugnis der Nebenklägerin; es bedarf konkreter Angaben, die eine Verletzung ihrer Rechte erkennen lassen.
Die Nebenklägerin kann nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen eines Delikts, das nicht zur Nebenklage berechtigt, Revision einlegen; insoweit ist ihre Angriffsbefugnis beschränkt.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss
vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2021, Az: 1 Ks 24/20
nachgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss
nachgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2021 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ein Berufsverbot angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschl. v. 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; KK/Walther 8. Aufl. § 400 Rn. 3).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).
| Berg | Anstötz | Voigt | |||
| Hohoff | Kreicker |