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BGH·3 StR 191/24·23.07.2024

Revision des Nebenklägers verworfen – beschränkte Anfechtungsbefugnis nach § 400 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein und rügte Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil der Nebenkläger seine Anschlussbefugnis nicht substantiiert dargelegt hat. Eine bloße allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Zulässigkeit.

Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, da Anschlussbefugnis nicht substantiiert dargetan wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nebenkläger verfügt über ein nur beschränktes Anfechtungsrecht; er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge oder einer Verurteilung wegen einer nicht anschlussberechtigenden Gesetzesverletzung anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Zur Zulässigkeit der Revision muss der Nebenkläger darlegen, inwiefern er durch das Urteil in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist und welches strafrechtliche Tatbestandsmerkmal seine Anschlussbefugnis begründet.

3

Die Erhebung einer unbestimmten allgemeinen Sachrüge ohne Darlegung der Anschlussbefugnis genügt regelmäßig nicht und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 1 StPO).

4

Wenn das Urteil bereits wegen eines nebenklageberechtigenden Delikts ergeht, ist aus der Rüge ersichtlich zu machen, warum darüber hinausgehende Verurteilungen erstrebt werden; bloßer pauschaler Vortrag reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 224 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 16. Januar 2024, Az: 6 KLs 2080 Js 17391/19

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls jeweils unter Einbeziehung von in früheren Entscheidungen verhängten Strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, den Wert von Taterträgen eingezogen und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38872; Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760; KK-StPO/Allgayer, StPO, 9. Aufl. 2023, § 400 Rn. 3 mwN).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht die Angeklagten u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auch wegen eines zur Nebenklage [berechtigenden] Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung der Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

3

Dem schließt sich der Senat an.

SchäferHohoffKreicker
BergErbguth