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BGH·3 StR 501/22·07.02.2023

Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

StrafrechtEinziehungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn teilweise freisprach, nach § 63 StGB unterbrachte und die Einziehung mehrerer Gegenstände anordnete. Der BGH hob den Einziehungsbeschluss auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Einziehung bei schuldlos Handelnden (§ 74b StGB) und die erforderlichen Feststellungen sowie die Ermessensausübung nicht getroffen hatte. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung stattgegeben; Einziehung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schuldlos Handelnden kann die Einziehung von Tatmitteln nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden.

2

Für die Einziehung oder Sicherungseinziehung ist feststellbar erforderlich, dass die Gegenstände Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten sind oder nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden bzw. zur Begehung künftiger rechtswidriger Taten dienen können.

3

Das Tatgericht muss die für die Einziehung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen treffen und sein Ermessen erkennbar ausüben; unterbleiben diese Feststellungen oder die Darlegung der Ermessensausübung, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben.

4

Erweist sich die Einziehungsentscheidung wegen fehlender Voraussetzungen oder mangelhafter Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung (§ 354 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 StGB§ 74b Abs 1 Nr 1 StGB§ 63 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 1. September 2022, Az: 5 Ks 8/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. September 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in einer Vielzahl von Fällen sowie des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zudem hat es ein Smartphone, ein Tablet, eine Schreckschusspistole und ein Küchenmesser des Angeklagten als Tatmittel eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während die Anordnung der Unterbringung des wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält die Einziehungsentscheidung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

3

Das Landgericht hat die Einziehung der im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Die Einziehung von Tatmitteln bei - wie hier - schuldlos Handelnden kann jedoch nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 3 mwN; vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Die Strafkammer hat weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, sie könnten der Begehung zukünftiger rechtswidriger Taten dienen, noch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. In Bezug auf die Schreckschusspistole und das Messer lassen die Urteilsgründe zudem nicht erkennen, dass diese Gegenstände Tatmittel gerade der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27 f. mwN; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5 f.; vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74b Rn. 3). Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Ausspruch über die Einziehung (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mitsamt den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (§ 354 Abs. 2 StPO).

SchäferErbguthVoigt
PaulKreicker