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BGH·1 StR 370/24·20.01.2025

Einziehung des Tatfahrzeugs aufgehoben; übrige Revision verworfen

StrafrechtEinziehungUnterbringungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte revanchierte gegen das Urteil des LG Stuttgart, insbesondere gegen die Einziehung seines bei der Tat verwendeten VW‑Bus. Der BGH sieht aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung ab und lässt die Einziehungsentscheidung entfallen; die sonstige Revision wird als unbegründet verworfen. Das Gericht betont, dass bei schuldlos Handelnden die Einziehung nur nach §74b StGB in Betracht kommt und eine prognostische Prüfung gegebenenfalls ein ergänzendes Sachverständigengutachten erfordert.

Ausgang: Einziehungsentscheidung aufgehoben (Einziehung entfällt); die übrige Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schuldlos Handelnden ist die Einziehung eines Tatmittels nicht nach § 74 Abs. 1 StGB, sondern nur nach § 74b Abs. 1 StGB anordnungsfähig; Voraussetzung ist, dass der Gegenstand die Allgemeinheit gefährdet oder der Gefahr dient, künftig für Straftaten benutzt zu werden.

2

Bei der Ermessensentscheidung über die Einziehung ist prognostisch zu prüfen, ob der Beschuldigte künftig Straftaten unter Verwendung des fraglichen Gegenstands begehen wird; bei zu erwartender Unterbringungsdauer kann hierfür ein ergänzendes Sachverständigengutachten erforderlich sein.

3

Das Rechtsmittelgericht kann aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung absehen und dadurch die Einziehungsentscheidung entfallen lassen.

4

In der Konstellation des § 421 StPO ist eine gesonderte Entscheidung über Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht zu treffen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 413 StPO nF§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 74 Abs. 1 StGB§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 421 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 7. Mai 2024, Az: 2 KLs 411 Js 122423/23 jug

Tenor

1. Von der Einziehung des Fahrzeugs VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen wird abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen (§ 413 StPO nF). Die mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten hat nach einer Verfahrensbeschränkung allein betreffend den Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des vom Beschuldigten bei der Tat verwendeten Fahrzeugs VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ab. Das Landgericht hat die Einziehung des Fahrzeugs auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Die Einziehung von Tatmitteln kann jedoch bei – wie hier – schuldlos Handelnden nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden, sofern der fragliche Gegenstand die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 Alternative 1 StGB) oder die Gefahr besteht, dass er der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird (§ 74b Abs. 1 Alternative 2 StGB). Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist prognostisch zu prüfen, ob der Beschuldigte auch künftig Straftaten unter Verwendung des fraglichen Fahrzeugs begehen wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22 Rn. 3 mwN). Hierfür wäre insbesondere angesichts der zur erwartenden Unterbringungsdauer gegebenenfalls ein ergänzendes Sachverständigengutachten erforderlich.

3

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 4. September 2024 wird Bezug genommen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 Rn. 7 f.).

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