Wiedereinsetzung; teilweises Absehen von Einziehung von Taterträgen (60.000 €)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und rügt ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln samt Einziehungsanordnung. Der BGH gewährt die Wiedereinsetzung; insoweit sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung von 60.000 € ab. Die übrige Revision wird verworfen, da hinsichtlich Schuld und Strafe keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler vorliegen.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; insoweit von der Einziehung von 60.000 € abgesehen; die weitergehende Revision wird verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Antrag form- und fristgerecht eingereicht und sonst zulässig ist (§§ 44, 45 StPO).
Der Senat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Entscheidung über einzelne Teile des Rechtsmittels (z. B. Einziehung bestimmter Taterträge) absehen.
Findet die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler bei Schuld- und Strafausspruch, ist die Revision insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und zu verwerfen.
Bei Anwendung von § 421 StPO kommt regelmäßig keine gesonderte gerichtliche Entscheidung über die Auslagen und Kosten bezogen auf die ausgesetzten Einziehungsanordnungen in Betracht; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 2. April 2025, Az: 525 KLs 1/25
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. April 2025 gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 Euro (Fall III.5 der Urteilsgründe) abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 572.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen; im verbleibenden Umfang ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall III.5 der Urteilsgründe in Höhe von 60.000 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 1 StR 370/24 Rn. 4).
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