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BGH·3 StR 388/25·30.09.2025

Revision verworfen: Sicherungseinziehung eines Springmessers und Unterbringung bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Sicherung (Einziehung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Koblenz, in dem Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung eines Springmessers angeordnet wurden. Zentral war die Frage der Zulässigkeit der Sicherungseinziehung des Tatmittels bei seelisch Krankem. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht hat Tatmittelfunktion, hohes Gefährdungspotential und das Ermessen zutreffend geprüft und die Voraussetzungen von § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Eine fehlende ausdrückliche Erwähnung von § 74b neben § 74 StGB begründet keinen Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; Sicherungseinziehung und Unterbringung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB erstreckt sich auf Tatmittel und ist auch bei schuldlosem Verhalten des Besitzers zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Bei der Bewertung des Gefährdungspotentials eines mitgeführten Messers sind Beschaffenheit des Gegenstands und die persönlichen Umstände des Besitzers (z. B. seelische Erkrankung) maßgeblich; das sachgerechte Ermessen der Strafkammer ist zu respektieren.

3

Die Unterlassung, eine einschlägige Spezialvorschrift (hier § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) ausdrücklich neben einer allgemeinen Vorschrift anzuführen, führt nicht automatisch zu einem Rechtsfehler, sofern die Voraussetzungen der Spezialnorm subsumiert und die Entscheidung in der Sache überprüfbar sind.

4

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 413 StPO§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 15. Mai 2025, Az: 14 Ks 2030 Js 68562/24

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Springmesser eingezogen. Zutreffend hat es die Eigenschaft des Messers als Tatmittel bejaht und ausgeführt, im Besitz des delinquenten, seelisch kranken Beschuldigten beinhalte diese gekorene Waffe ein hohes Gefährdungspotential. Ihr Ermessen hat die Strafkammer ebenfalls gesehen und ausgeübt. Damit hat sie die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Einziehung von Tatmitteln auch bei schuldlos Handelnden zulässt (s. etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22, NStZ-RR 2023, 174 mwN), vollständig festgestellt und die Vorschrift im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Dass das Landgericht allein § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB angeführt hat, ohne § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB – jedenfalls ergänzend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 – 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 3) – zu erwähnen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Für das vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehen analog § 354 Abs. 1 StPO besteht in einem solchen Fall kein Anlass.

Berg Erbguth Kreicker

Voigt Munk