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BGH·6 StR 564/25·08.01.2026

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen – Einziehung bei schuldlos Handelnden nach §74b StGB

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wird in den Stand vor Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung wiedereingesetzt; seine Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig wird in der Sache als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt klar, dass die Einziehung bei schuldlos Handelnden nicht auf §74 Abs.1 StGB, sondern auf §74b Abs.1 Nr.1 StGB gestützt werden muss.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen und die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet war und die versäumte Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keinen Rechtsfehler aufzeigen, der die Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigt.

3

Bei schuldlos Handelnden kann die Einziehung des Tatmittels nicht auf §74 Abs.1 StGB gestützt werden; maßgebliche Rechtsgrundlage ist §74b Abs.1 Nr.1 StGB, sofern dessen Voraussetzungen festgestellt sind.

4

Trägt das Rechtsmittel keinen Erfolg, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels zu übernehmen, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 StGB§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 21. August 2025, Az: 4 KLs 33/25

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Dietsch