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BGH·3 StR 423/23·09.01.2024

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§346 StPO) wegen Fristversäumnis verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt beim BGH die Entscheidung gegen die Verwerfung seiner Revision durch das LG Kleve. Der BGH wertet das als „Einspruch“ bezeichnete Schreiben als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und hält es für unzulässig, da die einwöchige Frist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses versäumt wurde. Die Verwerfung der Revision wegen Nichtbegründung war auch materiell begründet; eine erneute Beiordnung des Pflichtverteidigers erfolgt nicht.

Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen (Fristversäumnis)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als ‚Einspruch‘ bezeichnetes Vorbringen kann nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts i.S.v. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen sein.

2

Ein der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt wird.

3

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist führt zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO, wenn die Revisionsbegründung nicht vorliegt.

4

Eine von Amts wegen vorzunehmende Neubeiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nur in Betracht, wenn ein offenkundiger Mangel der Verteidigung besteht; bloße Vorbringungen des Angeklagten rechtfertigen dies nicht.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 300 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 28. August 2023, Az: 110 KLs 10/23

vorgehend LG Kleve, 12. Juni 2023, Az: 110 KLs 10/23

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28. August 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind aufgrund Vorsitzendenverfügung dem (Pflicht-)Verteidiger am 18. Juli 2023 und dem Angeklagten am 20. Juli 2023 zugestellt worden. Nachdem keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel am 28. August 2023 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am 29. August 2023 zugestellt worden. Am 8. September 2023 hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen die Verwerfung der Revision eingelegt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO), als solcher jedoch unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden ist. Die Frist endete mit Ablauf des 5. September 2023.

3

Der Antrag wäre auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Eine Revisionsbegründung liegt noch immer nicht vor.

4

Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, besteht nicht. Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Ver-schulden 11; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom 11. September 2019 - 2 StR 281/19, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Rechtsanwalt 2; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160; vom 20. April 2022 - 1 StR 33/22, juris Rn. 7 f.).

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